Posts by stefan_reuter

    @ Andreas: die Erstellung einer PDF-Datei aus mehreren JPG-Dateien funktioniert zuverlässig nur über den Acrobat-Distiller - dazu muss man aber die nicht gerade kostengünstige Adobe Acrobat Vollversion haben ...


    @ Rote-Kapelle: auch die Texterfassung gescannter Textdokumente über OCR ist zuverlässig nur über die Adobe Acrobat in der Vollversion machbar ...


    Gruß, Stefan

    Hallo Stefan,


    die mir bekannte Belegung ist wie folgt:


    39068
    (12.3.1943-7.9.1943) Stab II u. 5.-8. Kompanie Grenadier-Regiment 546


    Das B steht dabei für die 5. Kompanie Grenadier-Regiment 546.


    Zur Geschichte des Regiments siehe hier.


    Gruß, Stefan


    <edit> Link zum LdW eingefügt <edit>

    Hallo Niki,


    besten Dank für die schnelle Info - an die NSV hatte ich gar nicht gedacht, zu der gehörte ja auch die NS-Schwesternschaft. Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht ...


    Gruß, Stefan

    Hallo zusammen,


    beim Digitalisieren von Familienfotos bin ich heute auf das unten angehängte Bild einer Großtante aus den 1940ern gestoßen.


    Die Kleidung scheint eine Art Krankenschwestern-Tracht zu sein, aber ich vermisse das Rot-Kreuz-Abzeichen. Dafür sieht mir das Emblem am Kragen aber sehr nach einer der zahlreichen NS-Organisationen aus. Weiß jemand, welche Tracht meine Großtante hier getragen hat? Vorab schon mal vielen Dank.


    Gruß, Stefan

    Hallo Steffen,


    ich habe gerade eben noch mal die Einleitung im o. g. Buch von Smith überlesen, bin aber nicht - wie gehofft - fündig geworden. Das heißt, ich habe die Information offensichtlich aus einem anderen meiner zahlreichen Bücher zum Thema. Sobald ich die entsprechende Textpassage wieder finde, liefere ich die Fundstelle nach!


    Trotzdem kann ich zur Untermauerung meiner - und auch Deiner - Aussage auf ein [url=http://lexetius.com/1981,3]Urteil des BGH vom 12.06.1981[/url] verweisen, in dem es um mögliche Urheberrechtsverletzung zum Nachteil der Dokumentation der Wissenschaftlichen Kommission für Kriegsgefangenengeschichte geht. Darin wird eine Aussage des damaligen Bundesaußenministers (Willy Brandt) vor dem Deutschen Bundestag am 25.04.1969 wie folgt zitiert (Hervorhebung von mir):


    "Bei der Gründung der zur Herausgabe der Dokumentation bestimmten Kommission wurde mit Prof. K. (dem ersten Leiter) und den Stellen, die Material zur Verfügung stellen sollten, vereinbart, daß die Forschungsergebnisse nicht veröffentlicht werden sollten. Diese sollten vielmehr archivarischen Charakter haben und für wissenschaftliche Arbeiten zur Verfügung stehen. Nachdem die beiden ersten Bände vorlagen, entschieden sich jedoch die beteiligten Stellen mit Billigung des Auswärtigen Amts, diese Bände zu veröffentlichen. Für die restlichen Bände kam das Auswärtige Amt zu dem Ergebnis, daß es einstweilen besser sei, über die ursprüngliche Zweckbestimmung nicht hinauszugehen. Dies sollte von vornherein, so meinte mein Amt, das Mißverständnis ausschließen, mit einer massiven Publizierung des Materials werde eine politische Absicht verfolgt und eine Diskussion in der Öffentlichkeit des Inlandes oder gar des Auslands provoziert. Dies hätte bei allen Beteiligten - oder bei vielen Beteiligten - alte Wunden aufreißen können und wäre der auf Versöhnung gerichteten Außenpolitik der Bundesregierung nicht dienlich gewesen. Gleichwohl ist eine Reihe von Bänden einer beschränkten Anzahl von Dienststellen für den Dienstgebrauch zur Verfügung gestellt worden, und zwar den Bundesministerien, den obersten Bundesbehörden, den Parlamentsbibliotheken, den Länderministerien, den Staatsarchiven, den Bibliotheken der Obersten Bundesgerichte und der Oberlandesgerichte, den Universitäten und Hochschulbibliotheken sowie den Landes- und Staatsbibliotheken … Die beteiligten Bundesministerien waren der Meinung, daß die Frage der Veröffentlichung der Gesamtdokumentation am besten entschieden werden sollte, wenn die Gesamtdokumentation vorliege."


    Gruß, Stefan

    Hallo Steffen,


    so aus dem Stegreif: In der Einleitung seines Buchs "Die 'vermißte Million' - Zum Schicksal deutscher Kriegsgefangener nach dem Zweiten Weltkrieg"* geht Arthur L. Smith auch auf diese Hintergründe ein. Müsste ich aber noch mal heute Abend zu Hause verifizieren.


    Gruß, Stefan


    * Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, Band 65, Verlag Oldenbourg, 1992

    Hallo Steffen,


    soweit ich weiß, waren die Bände der Untersuchung zur Geschichte der deutschen Kriegsgefangenen im Zweiten Weltkrieg generell nicht für den Buchhandel bestimmt - aber weniger wegen der Befürchtung, die damalige SU zu vergrämen, sondern vielmehr, um möglichen Verstimmungen im Verhältnis zu den (NATO-)Partnern vorzubeugen. Nur ein Stichwort: "Rheinwiesenlager" in Bezug auf die USA und Frankreich!


    Gruß, Stefan


    <edit> Fehler korrigiert <edit>

    Hallo,


    dass alliierte Flieger während des Zweiten Weltkrieges Spielzeug mit Sprengsätzen abgeworfen haben sollen, halte ich für eine Legende, die aus welchen Gründen auch immer entstanden ist; vielleicht eigene Propaganda, um den "Feind" in einem äußerst schlechten Licht dastehen zu lassen? Ich gehe jede Wette ein, dass keiner der beiden Zeitzeugen jemals so ein Spielzeug gesehen hat, aber bestimmt kennt er jemanden, der einen kennt, der gehört hat, dass es so etwas gegeben haben soll ...


    Sprengfallen waren bereits während des Zweiten Weltkrieges ein beliebtes Mittel zur Sicherung von aufgegebenen eigenen Stellungen gegen feindliche Besetzung. Die Anwendung war so verbreitet, dass das US War Department eine 80-seitige Broschüre mit dem Titel "Don't Get Killed by Mines And Booby Traps"* für die Truppe herausbrachte. Darin werden in Text- und Comicform Beispiele für mögliche deutsche Sprengfallen und dazu benutzte deutsche Sprengmittel gezeigt sowie Verhaltensregeln genannt.


    Dass die Amerikaner davon ebenfalls regen Gebrauch machten, weiß ich aus After Action Reports und auch von meinem Vater, da sein (und mein) Elternhaus nach Ende der Kämpfe in unserer Heimatstadt und Abzug der kämpfenden amerikanischen Truppe im März 1945 erst mal mühselig entmint werden musste, bevor an Instandsetzungsarbeiten überhaupt gedacht werden konnte; Sprengfallen wurden u. a. unter Treppenstufen und im Kamin gefunden!


    Gruß, Stefan


    * War Department Pamphlet No. 21-23, November 1944

    Hallo Wuschel,


    Infos zu den Lagern findest Du sicher in dem Buch "Die deutschen Kriegsgefangenen in britischer Hand – Ein Überblick"* von Helmut Wolff.


    Unten stell' ich mal eine Auflistung der Lager in Schleswig-Holstein ein, die ich dem genannten Buch entnommen habe. Neben diesen Lagern gab es in Norddeutschland ganze von britischen Truppen bewachte Räume, in denen sich deutsche Kriegsgefangene befanden.


    Gruß, Stefan


    * München 1974, Verlag Ernst und Werner Gieseking, Bielefeld (Band XI/1 der Reihe "Zur Geschichte der deutschen Kriegsgefangenen des Zweiten Weltkrieges", herausgegeben von Prof. Dr. Erich Maschke)



    <edit> größere Version der Datei im Anhang hochgeladen <edit>

    Hallo,


    als Ergänzung zu den Ausführungen von Rainer noch das hier:


    "Hierzu kam, dass bei Massenfeuer auf einen Geländeabschnitt die durch die Detonation entstehenden Zonen hohen Drucks mit Zonen niederen Drucks untermischt waren. So ist die Tatsache zu erklären, dass besonders zu Beginn des Russlandfeldzuges viele Gegner ohne äußerlich sichtbare Verletzungen in ihren Schützenlöchern tot aufgefunden wurden: ihre Lungen waren durch den beim Einsatz dieser Munition entstehenden Unterdruck geplatzt."*


    Gruß, Stefan


    *Quelle: Hans Rielau, "Geschichte der Nebeltruppe", Köln 1965 (Seite 144 f)

    Hallo basil,


    das stimmt, die Denkmalschutzgesetze der Länder sind im Detail teilweise unterschiedlich, wie z. B. beim sog. "Schatzregal" oder auch in der Definition des Begriffes "Kulturdenkmal".


    Was das "Sondeln" und Grabungsgenehmigungen angeht, sind sich die einzelnen Landesdenkmalbehörden m. W. jedoch sehr einig ...


    Gruß, Stefan

    Hallo,


    den folgenden Beitrag habe ich bereits in einem anderen Forum gepostet, stelle ihn aber auch hier noch mal ein, da ich der Meinung bin, dass Aufklärung in dieser Angelegnehiet mehr als angebracht ist.


    In den einschlägigen Foren liest man immer wieder Aussagen wie "ich sondle seit ein paar Jahren" oder "gestern habe ich mit meiner Sonde folgendes Teil gefunden".
    Da sich die Autoren solcher Zeilen offensichtlich nicht im Geringsten darüber im Klaren sind, was sie da eigentlich tun und schreiben, nehme ich das mal zum Anlass, mit Hilfe des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes (SDSchG)* einige rechtliche Hintergrundinformation zum Einsatz von Metalldetektoren – oder zum "Sondeln" wie es so schön heißt – zu geben.


    Dazu gleich vorab folgender Hinweis: mir geht es nicht darum, alle Sondengänger pauschal zu verurteilen und über einen Kamm zu scheren, aber leider sind da einige richtig schwarze Schafe mit dabei, die aus Sammelleidenschaft und/oder Geldgier ziemlichen Schaden anrichten und denen gehört m. E. auf die Finger geklopft.


    Also, grundsätzlich gilt: der Einsatz eines Metalldetektors ist genehmigungspflichtig! Basta! § 10 Absatz 1 Satz 1 SDSchG ist hier eindeutig:


    "Wer nach Bodendenkmälern graben, Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen oder mit technischen Hilfsmitteln zielgerichtet nach Bodendenkmälern suchen will, bedarf hierzu der Genehmigung."


    Der an dieser Stelle oftmals vorgebrachte Einwand, es handle sich ja bei ehemaligen Schlachtfeldern oder Flugzeugabsturzstellen der beiden Weltkriege nicht um Bodendenkmäler, greift nicht! Es handelt sich hierbei sehr wohl um "Bodendenkmäler" und damit um "Kulturdenkmäler" i. S. v. § 2 Absatz 1 i.V.m. Absatz 4 SDSchG!


    "(1) Kulturdenkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus zurückliegenden und abgeschlossenen Epochen, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes sind Baudenkmäler, Bodendenkmäler, bewegliche Kulturdenkmäler und Denkmalbereiche. … (4) Bodendenkmäler sind 1. bewegliche und unbewegliche Kulturdenkmäler, 2. aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen erhaltenswerte Überreste oder Spuren menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens, die sich im Erdboden oder auf dem Grund eines Gewässers befinden oder befunden haben."


    Und das gilt nicht nur für das Gelände mit seinen Befunden als solches, denn: entgegen der weit verbreiteten Ansicht, Bodendenkmäler seien nur Großbefunde wie Hügelgräber, Ringwälle, Fundamentreste etc., fallen auch einzelne Fundstücke wie alte Münzen oder Scherben bereits unter den Begriff "Bodendenkmal"/"Kulturdenkmal".


    Nochmal im Klartext: alleine die Suche nach Relikten der beiden Weltkriege mit technischen Hilfsmitteln ist grundsätzlich schon genehmigungspflichtig, da gibt’s keinen Spielraum für Diskussionen.


    Wer also ohne die erforderliche Genehmigung mit seiner Sonde auf Achse ist, begeht bereits eine mit einer Geldbuße bis zu 250.000 EUR bedrohte Ordnungswidrigkeit – wird der Spaten angesetzt und das Bodendenkmal dadurch zerstört, kann es mit bis zu 500.000 EUR noch teurer werden (§ 20 SDSchG Absatz 1 Nr. 3 i.V.m. Absatz 3:(


    "(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig … 3. Maßnahmen, die nach § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 bis 3 der Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt … (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden. Wird ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 bis 3 ein Kulturdenkmal vorsätzlich zerstört, kann eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden."


    Und das Argument, man sei nicht auf der Suche nach Bodendenkmälern und schon gar nicht wolle man da was ausgraben, sondern nur mal mit der Sonde eben testen, was denn so an Metall in der Erde liegt, zieht ebenfalls nicht, weil absolut unglaubwürdig; nur um sich das Piepsen der Sonde im Kopfhörer anzuhören, blättert sicher keiner gutes Geld für einen Metalldetektor hin. Da leistet ein MP3-Player für 30,- EUR weit bessere Dienste ...


    Was man auch im Hinterkopf behalten sollte: neben einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit kann das nicht genehmigte "Sondeln" unter Umständen auch noch als Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB) verfolgt werden, vor allem, wenn ein Bodendenkmal ausgegraben und eingesteckt wurde! Einschlägig wäre hier z. B. § 246 StGB Unterschlagung:


    "(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."


    Dass es sich beim Einstecken von Funden aus illegalen Grabungen um die "rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache" handelt, ergibt sich aus dem so genannten "Schatzregal", § 14 SDSchG:


    "Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihre Eigentümerin oder ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei nicht genehmigten Grabungen entdeckt worden sind oder wenn sie einen wissenschaftlichen Wert haben."


    Einen weiteren in Frage kommenden Straftatbestand enthält § 304 StGB Gemeinschädliche Sachbeschädigung:


    "(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. (3) Der Versuch ist strafbar."


    Kommt eine Bestrafung nach dem StGB in Frage, hat der Betroffene dann den eigentlich "nur den Geldbeutel treffenden" Bereich der Ordnungswidrigkeiten verlassen und ist bereits bei den Vorstrafen angekommen! Und spätestens hier müsste jedem klar werden, dass es sich bei Raubgrabungen – und um nichts anderes handelt es sich bei nicht genehmigten Grabungen – nicht mehr um Kavaliersdelikte handelt!


    Und last, but not least, möchte ich auch noch auf die potentielle Gefährlichkeit dieses "Sondelns" in ehemaligen Kampfgebieten hinweisen! In dem Zustand, in dem die Hinterlassenschaften der Kämpfe mittlerweile aufgefunden werden, tun sich selbst erfahrene Kampfmittelräumer schwer damit, die Fundstücke korrekt zu identifizieren!


    Soviel dazu von meiner Seite - möge es nützen ;)


    Gruß, Stefan



    * vom 19.05.2004, in der Fassung vom 15.02.2006 (in der Bundesrepublik Deutschland sind Denkmalschutz und Denkmalpflege Ländersache, so dass alle Bundesländer eigene Denkmalschutzgesetze besitzen, die im Detail zuweilen Unterschiede aufweisen können).