Hallo,
den folgenden Beitrag habe ich bereits in einem anderen Forum gepostet, stelle ihn aber auch hier noch mal ein, da ich der Meinung bin, dass Aufklärung in dieser Angelegnehiet mehr als angebracht ist.
In den einschlägigen Foren liest man immer wieder Aussagen wie "ich sondle seit ein paar Jahren" oder "gestern habe ich mit meiner Sonde folgendes Teil gefunden".
Da sich die Autoren solcher Zeilen offensichtlich nicht im Geringsten darüber im Klaren sind, was sie da eigentlich tun und schreiben, nehme ich das mal zum Anlass, mit Hilfe des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes (SDSchG)* einige rechtliche Hintergrundinformation zum Einsatz von Metalldetektoren – oder zum "Sondeln" wie es so schön heißt – zu geben.
Dazu gleich vorab folgender Hinweis: mir geht es nicht darum, alle Sondengänger pauschal zu verurteilen und über einen Kamm zu scheren, aber leider sind da einige richtig schwarze Schafe mit dabei, die aus Sammelleidenschaft und/oder Geldgier ziemlichen Schaden anrichten und denen gehört m. E. auf die Finger geklopft.
Also, grundsätzlich gilt: der Einsatz eines Metalldetektors ist genehmigungspflichtig! Basta! § 10 Absatz 1 Satz 1 SDSchG ist hier eindeutig:
"Wer nach Bodendenkmälern graben, Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen oder mit technischen Hilfsmitteln zielgerichtet nach Bodendenkmälern suchen will, bedarf hierzu der Genehmigung."
Der an dieser Stelle oftmals vorgebrachte Einwand, es handle sich ja bei ehemaligen Schlachtfeldern oder Flugzeugabsturzstellen der beiden Weltkriege nicht um Bodendenkmäler, greift nicht! Es handelt sich hierbei sehr wohl um "Bodendenkmäler" und damit um "Kulturdenkmäler" i. S. v. § 2 Absatz 1 i.V.m. Absatz 4 SDSchG!
"(1) Kulturdenkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus zurückliegenden und abgeschlossenen Epochen, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes sind Baudenkmäler, Bodendenkmäler, bewegliche Kulturdenkmäler und Denkmalbereiche. … (4) Bodendenkmäler sind 1. bewegliche und unbewegliche Kulturdenkmäler, 2. aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen erhaltenswerte Überreste oder Spuren menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens, die sich im Erdboden oder auf dem Grund eines Gewässers befinden oder befunden haben."
Und das gilt nicht nur für das Gelände mit seinen Befunden als solches, denn: entgegen der weit verbreiteten Ansicht, Bodendenkmäler seien nur Großbefunde wie Hügelgräber, Ringwälle, Fundamentreste etc., fallen auch einzelne Fundstücke wie alte Münzen oder Scherben bereits unter den Begriff "Bodendenkmal"/"Kulturdenkmal".
Nochmal im Klartext: alleine die Suche nach Relikten der beiden Weltkriege mit technischen Hilfsmitteln ist grundsätzlich schon genehmigungspflichtig, da gibt’s keinen Spielraum für Diskussionen.
Wer also ohne die erforderliche Genehmigung mit seiner Sonde auf Achse ist, begeht bereits eine mit einer Geldbuße bis zu 250.000 EUR bedrohte Ordnungswidrigkeit – wird der Spaten angesetzt und das Bodendenkmal dadurch zerstört, kann es mit bis zu 500.000 EUR noch teurer werden (§ 20 SDSchG Absatz 1 Nr. 3 i.V.m. Absatz 3
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig … 3. Maßnahmen, die nach § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 bis 3 der Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt … (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden. Wird ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 bis 3 ein Kulturdenkmal vorsätzlich zerstört, kann eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden."
Und das Argument, man sei nicht auf der Suche nach Bodendenkmälern und schon gar nicht wolle man da was ausgraben, sondern nur mal mit der Sonde eben testen, was denn so an Metall in der Erde liegt, zieht ebenfalls nicht, weil absolut unglaubwürdig; nur um sich das Piepsen der Sonde im Kopfhörer anzuhören, blättert sicher keiner gutes Geld für einen Metalldetektor hin. Da leistet ein MP3-Player für 30,- EUR weit bessere Dienste ...
Was man auch im Hinterkopf behalten sollte: neben einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit kann das nicht genehmigte "Sondeln" unter Umständen auch noch als Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB) verfolgt werden, vor allem, wenn ein Bodendenkmal ausgegraben und eingesteckt wurde! Einschlägig wäre hier z. B. § 246 StGB Unterschlagung:
"(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."
Dass es sich beim Einstecken von Funden aus illegalen Grabungen um die "rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache" handelt, ergibt sich aus dem so genannten "Schatzregal", § 14 SDSchG:
"Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihre Eigentümerin oder ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei nicht genehmigten Grabungen entdeckt worden sind oder wenn sie einen wissenschaftlichen Wert haben."
Einen weiteren in Frage kommenden Straftatbestand enthält § 304 StGB Gemeinschädliche Sachbeschädigung:
"(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. (3) Der Versuch ist strafbar."
Kommt eine Bestrafung nach dem StGB in Frage, hat der Betroffene dann den eigentlich "nur den Geldbeutel treffenden" Bereich der Ordnungswidrigkeiten verlassen und ist bereits bei den Vorstrafen angekommen! Und spätestens hier müsste jedem klar werden, dass es sich bei Raubgrabungen – und um nichts anderes handelt es sich bei nicht genehmigten Grabungen – nicht mehr um Kavaliersdelikte handelt!
Und last, but not least, möchte ich auch noch auf die potentielle Gefährlichkeit dieses "Sondelns" in ehemaligen Kampfgebieten hinweisen! In dem Zustand, in dem die Hinterlassenschaften der Kämpfe mittlerweile aufgefunden werden, tun sich selbst erfahrene Kampfmittelräumer schwer damit, die Fundstücke korrekt zu identifizieren!
Soviel dazu von meiner Seite - möge es nützen 
Gruß, Stefan
* vom 19.05.2004, in der Fassung vom 15.02.2006 (in der Bundesrepublik Deutschland sind Denkmalschutz und Denkmalpflege Ländersache, so dass alle Bundesländer eigene Denkmalschutzgesetze besitzen, die im Detail zuweilen Unterschiede aufweisen können).