Priebe in Italien nur deswegen, weil die Anzahl Geisel überhöht war.
Guten Tag,
meine Recherchen haben diese Aussage nicht bestätigen können:
"Im Prozeß gegen Erich Priebke wurde die Repressaltötung von den Richtern unter Berufung auf Art. 50 der HLKO per se als rechtswidrig abgelehnt. Zwar wurde der deutschen Seite auch noch 1996 die Möglichkeit einer Kollektivstrafe als Antwort auf den Anschlag in der Via Rasella eingeräumt. Doch konzedierte man gleichzeitig, diese dürfe die fundamentalen Grundrechte Einzelner wie das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit in keinem Fall verletzen. Allein die kollektive Beschlagnahme von Wertgegenständen wurde dem Okkupanten zugestanden. Zudem erwartete man, im Gegensatz zu 1948, von Priebke, er hätte die Rechtswidrigkeit der Repressalie erkennen und den Befehl zur Erschießung verweigern müssen. Der von der Verteidigung vorgebrachte Befehlsnotstand wurde nicht anerkannt. Dennoch wurde Priebke zunächst in erster Instanz freigesprochen. Das Gericht billigte ihm verschiedene mildernde Umstände zu, wie fehlende Vorsätzlichkeit, seine gesetzestreue Lebensführung seit 1944 oder die Tatsache, daß es sich um eine - wenn auch rechtswidrige - Befehlstat gehandelt habe. Ausschlaggebend für den Freispruch war allerdings, daß das Gericht die Repressaltötung in den Fosse Ardeatine als ein seit 1966 verjährtes Kriegsverbrechen qualifizierte. Anders als 1996 wurde in zwei weiteren Verfahren die Verjährung der Tat verneint. 1998 erging das abschließende Urteil: lebenslänglich."
Auch sein Vorgesetzter Kappler wurde wegen aller 335 Tötungen (Tatbestand des Mordes) schuldig gesprochen. Straferschwerend kam hinzu, daß das Gericht die Art der Tötung in allen 335 Fällen als besonders grausam qualifizierte.
https://www.ifz-muenchen.de/heftarchiv/2002_2_5_prauser.pdf
Grüße
Jockel