Man wollte keine höheren Offiziere in die BW übernehmen, die von der SED geprägt waren.
Mein lieber Bert,
ganz so einfach war das Ganze dann doch nicht; denn eine Entlassung eines
ehemaligen NVA-Offiziers musste im Zweifelsfall auch "gerichtsfest" sein und
im Falle einer Klage Bestand haben.
Die Übernahme/Nichtübernahme ist eindeutig im Einigungsvertrag in
"Anlage I Kapitel XIX B II Sachgebiet B" geregelt.
Hier nur zwei Auszüge (Beispiele):
- "§ 7
(1) Ein Soldat auf Zeit oder Berufssoldat der ehemaligen Nationalen Volksarmee ist zu entlassen, wenn er dies beantragt. Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn die festgesetzte Dienstzeit endet. Ein Berufssoldat kann entlassen werden, wenn er die nach bisherigem Recht geltende Mindestdienstzeit erreicht oder überschritten hat. Ein Soldat auf Zeit oder Berufssoldat kann ferner entlassen werden,
1.wenn er wegen mangelnder fachlicher Qualifikation oder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht entspricht,
2.wenn er wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist oder
3.wenn die bisherige Beschäftigungsstelle ganz oder teilweise aufgelöst wird oder bei Verschmelzung, Eingliederung oder wesentlicher Änderung ihres Aufbaus die bisherige oder eine anderweitige Verwendung nicht mehr möglich ist.
. . .
(2) Ein Soldat auf Zeit oder Berufssoldat der ehemaligen Nationalen Volksarmee ist zu entlassen, wenn er
1.gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
2.für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig war
und dadurch die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar erscheint."
- "§ 8
(4) Der Bundesminister der Verteidigung entscheidet über eine Verlängerung der Dienstzeit und über die Übernahme zum Berufssoldaten. Er hört vor der Übernahme von Offizieren zu Berufssoldaten einen unabhängigen Ausschuß zur persönlichen Eignung an. Zusammensetzung, Befugnisse und Verfahren dieses Ausschusses regelt die Bundesregierung. Die Ernennung zum Berufssoldaten ist in der Regel nicht zulässig, wenn der Bewerber das 50. Lebensjahr vollendet hat."
Gruß
Rudolf (KINZINGER)