Hallo Dieter,
im vorliegenden Fall würde die "Vollstreckungsverjährung" greifen:
"Die Vollstreckungsverjährung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft.
Die Fristen im einzelnen betragen 25 Jahre bei Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren,
20 Jahre bei Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren, zehn Jahre bei
Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren, fünf Jahre bei Freiheitsstrafen
bis zu einem Jahr und bei Geldstrafen von mehr als dreißig Tagessätzen, drei Jahre bei Geldstrafen
bis zu dreißig Tagessätzen. Diese Fristen der Vollstreckungsverjährung können vom Gericht
einmal um die Hälfte der gesetzlichen Zeit verlängert werden, wenn der Verurteilte sich in
einem Gebiet aufhält, aus dem eine Auslieferung nicht möglich ist."
Das Ganze ist aber lediglich der (theoretisch)-juristische Aspekt; gerade in der unmittelbaren
Nachkriegszeit hatte die z.T. noch nicht wieder funktionsfähige deutsche Justiz sicherlich
andere Probleme.
Man kann darüber hinaus davon ausgehen, dass es bei "Fremdvollstreckung" durchaus
Meldeauflagen des zuständigen Gerichts an den vollstreckenden Truppenteil gab.
(Auch heute gibt es in Strafsachen eine enge Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaften/
Gerichten und Disziplinarvorgesetzten.)
Gruß
Rudolf (KINZINGER)