Hallo,
Vorspann:
"Sämtliche Bewerber für die Uffz. - Laufbahn werden vor ihrer Einstellung in das Heer einer wehrmachtärztlichen Nachuntersuchung und einer Eignungsprüfung unterzogen.
Bei der Eignungsprüfung ist besonderer Wert auf das Erkennen der Charaktereigenschaften zu legen.
Es kommt darauf an, den anständigen, aufgeschlossenen, bildungs - und schulungsfähigen Bewerber, der die körperlichen Entwicklungsmöglichkeiten besitzt, auszuwählen."
Die §§ 1 und 2 befassen sich mit den Vorbereitung und der Durchführung der wehrmachtärztlichen Nachuntersuchung und der Eignugsprüfung.
Weiter mit:
(6) Die Eignungsprüfung umfasst
a) die schulische Eignungsprüfung
(b) die sportliche Leistungsprüfung
(c) die Schlussaussprache
(7) Die schulische Eignungsprüfung besteht aus:
a) den schriftlichen Arbeiten:
Nachschrift
Niederschrift aus dem Gedächtnis
Schriftliche Rechenarbeit
(b) der mündlichen Prüfung
Es ist jeder Prüfling einzeln etwa 10 Minuten zu prüfen.
Bei den Bewerbern, die nach den schriftlichen Arbeiten zur Annahme geeignet sind, kann die mündliche Prüfung ganz unterbleiben.“
(Es folgt nun die organisatorische Festlegung zur Abwicklung der Eignungsprüfung)
(8) Die sportliche Leistungsprüfung besteht aus folgenden Übungen:
600 m Lauf,
Kimmzieher ( Ristgriff) oder Tauklettern
Handgranatenweitwurd
Standweitsprung
Die Sportliche Leistungsprüfung führt der Sportoffizier durch.
Die Prüfungsübungen sind zur Vervollständigung seines Urteils duch
Bewegungs- und Kampfspiele, sowie Hindernisstaffeln und anderen Mutprüfungen zu ergänzen.
(Es folgen nun die einzelnen Altersgrupen mit unterschiedlichen Anforderungen, 16/17 Jahre zusätzlich Kugelstoßen, 17/18 Jahre zusätzlich Hochsprung).
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(9) Nach Abschluß der schulischen und sportlichen Prüfungen sprechen sich Prüfungsoffiziere, Heereslehrer und Sportoffizier über jeden Bewerber, besonders über Grenzfälle aus.
(Es folgen organisatorissche Regelungen)
In jedem Fall hat sich der Prüfungsoffizier zu entscheiden, ob der Bewerber
gut geeignet
Geeignet oder
nicht geeignet
für die Uffz- Laufbahn ist.
§ 3
(1) Verschiedene Hinweise
(a)
Gruß Karl
Fortsetzung folgt!