Marineküstenpolizei - Grundlagen/Informationssammlung

  • Hallo,

    ergänzend zu diesem Forumsbeitrag zu den Küsten- und Hafenüberwachungsstellen eine (im Original leider undatierte) Abschrift mit ein paar Grundlagen zu Personal, Einsatz, Ausrüstung und Besoldung der Angehörigen der Marineküstenpolizei (M.K.P.) - vielleicht auch mal nützlich für einen zukünftigen Themenbeitrag oder eine Einheitenergänzung im Lexikon und/oder in der von Roland begonnenen Informationssammlung zum Thema Wasserschutzpolizei.

    Quelle: Bundesarchiv/Invenio

    Gruß, J.H.

    Vorläufige Abfindungsbestimmungen für die Marineküstenpolizei

    Gliederung, Unterstellung, Einsatz

    1. Das Oberkommando der Kriegsmarine kann im Kriege zur Durchführung von wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in besetzten Gebieten beim Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei Wasserschutzpolizeibeamte (aktive und Reservisten) als Marineküstenpolizei anfordern. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Wasserschutzpolizeibeamten ist beschränkt.

    2. Die Marineküstenpolizei (M.K.P.) besteht aus Führern und Unterführern, die zur Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben jeder Art besonders vorgebildet sind.

    3. Die Marineküstenpolizei wird in der Regel nicht in geschlossenen Einheiten eingesetzt, ihre Angehörigen werden vielmehr in der örtlich erforderlichen Stärke auf die Küsten- und Hafenüberwachungsstellen verteilt. Findet ausnahmsweise der Einsatz einer geschlossenen M.K.P.-Einheit statt, so wird er von der zuständigen Kommandostelle der Kriegsmarine (Marinebefehlshaber, Admiral der Küste) befohlen.

    4. u. 6. pp.

    Dienstverhältnisse

    7. Offiziere und Unteroffiziere der Marineküstenpolizei sind Soldaten und den entsprechenden Dienstgraden der Kriegsmarine gleichgestellt. Sie unterliegen den militärischen Gesetzen und Bestimmungen.

    8. Die Angehörigen der M.K.P. führen Dienstgradbezeichnungen der Wehrmacht mit dem Zusatz „M.K.P.“ (z.B. Feldwebel der M.K.P., Oberleutnant der M.K.P.).

    Die Dienstgradbezeichnungen in der M.K.P. sind folgende:

    für Rottwachtmeister – Maat

    Wachtmeister – Obermaat

    Oberwachtmeister – Feldwebel

    Revieroberwachtmeister – Oberfeldwebel

    Hauptwachtmeister (mit weniger als 12-jähriger Dienstzeit) – Oberfeldwebel

    Hauptwachtmeister (mit mehr als 12-jähriger Dienstzeit) – Stabsoberfeldwebel

    Meister – Sonderführer (Lt. d. M.K.P.)

    Revierleutnant – Sonderführer

    Revieroberleutnant – Sonderführer (Oblt. d. M.K.P.)

    Sonstige Offiziersdienstgrade der Schutzpolizei (soweit der milit. Dienstgrad durch Einberufung als Marineoffizier d.B. oder Ernennung hierzu bezw. z. Sonderführer im Offz.Rang nicht ohnehin festliegt) – die Dienstgrade der dem Rang nach gleichstehenden Marine-Offiziere mit dem Zusatz „der M.K.P.“.

    Angehörige der M.K.P., die als Reservisten eines Wehrmachtsteils einen höheren Dienstgrad bekleiden, als er nach der bevorstehenden Dienstgradangleichung vorgesehen ist, sind entsprechend den in der Wehrmacht erreichten höheren Dienstgrade einzustufen.

    9. Meister, Revierleutnante und Revieroberleutnante sind nur dann zu Sonderführern der Kriegsmarine zu ernennen, wenn ihre Eignung für eine Verwendung in einer Offizierstellung einwandfrei feststeht. Im anderen Falle sind sie an die Heimatdienststelle zurückzuüberweisen. Die gleiche Anordnung gilt für die Polizeireservisten in Bezug auf die Verleihung des Dienstgrades eines Maaten oder Obermaaten.

    10. Das Dienstverhältnis der von der Ordnungspolizei übernommenen M.K.P. entspricht dem Dienstverhältnis von Angehörigen des Beurlaubtenstandes, die zum aktiven Wehrdienst einberufen sind.

    11. Beim Ausscheiden aus der Marineküstenpolizei treten die aus der Ordnungspolizei übernommenen Polizeibeamten und Polizeireservisten zu ihren Heimatdienststellen zurück. Besondere Rechte erwachsen aus der früheren Zugehörigkeit zur Marineküstenpolizei nicht.

    Beförderungen

    12. Die von der Ordnungspolizei in die Marineküstenpolizei übernommenen verbleiben hinsichtlich der Beförderung in der Betreuung des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern (Hauptamt Ordnungspolizei) und der ihm nachgeordneten Behörden, die die Beförderung in der Ordnungspolizei aussprechen. Vor dem Ausspruch von Beförderung ist Einvernehmen herzustellen

    a) bei Offizieren, Reserveoffizieren und Meistern der Schutzpolizei:

    zwischen Oberkommando der Kriegsmarine und Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern (Hauptamt Ordnungspolizei).

    b) bei Wachtmeistern der Schutzpolizei (SB+) und Polizeireservisten zwischen:

    Kommandierenden Admiral (bei Beteiligung des zuständigen 2.Admirals) und SW-Heimatdienststelle.

    +)SB = Sammelbegriff für Hauptwachtmeister, Oberwachtmeister, Bezirks- (Revier-) Ober-wachtmeister, Wachtmeister und Rottwachtmeister der Ordnungspolizei.

    Die Beförderung in der Ordnungspolizei bewirkt auch eine entsprechende Änderung des Dienstverhältnisses in der M.K.P.

    13. u. 14. pp.

    Versetzungen

    15. Angehörige der M.K.P. können in den Bereich des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei zurückversetzt werden, wenn sie sich für den Dienst in der Marineküstenpolizei als ungeeignet erweisen oder wenn die Rückversetzung aus anderen Gründen erwünscht oder notwendig ist. Entsprechende Anträge sind von den Vorgesetzten auf dem Dienstwege zu richten,

    a) für Offiziere und Sonderführer im Offizierrang:

    an das Oberkommando der Kriegsmarine, das alles Weitere mit dem R.F. SS und Ch. d. Dtsch. Pol. (Hauptamt Ordnungspolizei) vereinbart.

    b) für Unteroffiziere:

    an den zuständigen 2.Admiral, der sich unmittelbar mit der zuständigen SW-Heimatdienststelle in Verbindung setzt und ggf. die Rückversetzung durchführt und Ersatz anfordert.

    Kommandierungen

    16. Für die Umkommandierungen von Angehörigen der M.K.P. zu einer anderen Marinedienststelle sind zuständig

    a) für Offiziere und Sonderführer im Offizierrang:

    der kommandierende Admiral, in dessen Bereich der Offizier sich befindet,

    b) für Unteroffiziere:

    der zuständige 2.Admiral bezw. dessen Zweigstelle

    Entlassungen

    17. Entlassungen werden ausschließlich von den Heimatpolizeidienststellen durchgeführt. Erforderlichenfalls ist Rückversetzung zur Polizei nach vorst. Ziffer 15.) zu beantragen.

    18. – 28. pp.

    Bewaffnung, Bekleidung, Ausrüstung

    29. Für die Marineküstenpolizei gelten grundsätzlich die Bekleidungsbestimmungen der Kriegsmarine mit folgenden Abweichungen:

    a) Alle Angehörigen der Marineküstenpolizei tragen zusätzlich auf dem linken Oberarm der blauen Jacketts und des Mantels das Hoheitsabzeichen der Ordnungspolizei (Wasserschutzpolizei) ohne Standortbezeichnung und auf dem linken Unterarm des blauen Jacketts (Offiziere: zwischen Ärmelstreifen und Laufbahnabzeichen der Seeoffiziere bezw. Offiziere der Marineartillerie) und des Mantels ein hellblaues, aufgenähtes Band mit der Inschrift „Marineküstenpolizei“ in gelber Stickerei nach besonderem Muster.

    b) Im Dienst tragen die Unterführer der Marineküstenpolizei auf der rechten Brustseite ein ansteckbares MKP-Abzeichen aus mattweißem Metall mit der Aufschrift „Marineküstenpolizei“ in Leuchtbuchstaben nach besonderem Muster.

    c) Die Polizeireservisten (Maate und Obermaate) tragen die Feldwebeluniform, jedoch ohne Schulterklappen, dafür auf dem linken Oberarm des Jacketts und des Mantels unter dem Hoheitsabzeichen der Ordnungspolizei das Dienstgradabzeichen eines Bootsmannsmaaten (unklarer Anker) und anstelle des Dolches ein Koppel mit Seitengewehr. Ferner tragen sie an der blauen Feldwebelmütze anstelle der Eichenlaubstickerei einen aus gelbem Metall geschlagenen Eichenlaubkranz um die Kokarde (wie die feldgrau gekleideten Mannschaften der Kriegsmarine) und darüber das Hoheitszeichen in Metall geschlagen.

    30. Für die Selbsteinkleider der Marineküstenpolizei (Offiziere und Sonderführer) gelten die Bestimmungen im M.V.Bl. 1940 S.97 Nr.104 und für alle Unteroffiziere der Ausrüstungsplan C der Kriegsmarine. Einkleidung bezw. Ergänzung der Bekleidung erfolgt vor Entsendung der M.K.P.-Angehörigen zum Verwendungsort durch 2.A.d.O. bezw. 2.A.d.N.

    31. a) Alle Unteroffiziere der M.K.P. erhalten freie Dienstbekleidung in Natur (EWGG §5 Ziff.2)

    b) Offiziere und Sonderführer der M.K.P. müssen für die Beschaffung und Unterhaltung ihrer Bekleidung selbst sorgen (EWGG §5 Ziff.1), sie erhalten dafür, ebenso wie alle übrigen Selbsteinkleider Kriegsmarine, die Entschädigung nach D.B. Nr.14-19 zum §5 EWGG. Für die Dauer der Zahlung der Bekleidungsentschädigung nach D.B. Nr.14 zum §5 EWGG ruht der Anspruch auf die Bekleidungsgebührnise der Wasserschutzpolizei.

    32. Für die Auszahlung der Bekleidungsgebührnisse zu Ziff. 31b) gelten die für die Selbsteinkleider der Kriegsmarine in den einzelnen Einsatzgebieten erlassenen Anordnungen.

    33. Die Marineküstenpolizei ist beim Einsatz von der Kriegsmarine mit Pistole, Leibriemen mit Seitengewehr, Brotbeutel, Feldflasche, Trinkbecher, Kochgeschirr und mit den für die Durchführung ihrer Aufgaben darüber hinaus erforderlichen Waffen und Ausrüstungsstücken sowie mit den MKP-Abzeichen auszustatten. Ferner erhalten die M.K.P.-Angehörigen Soldbücher und Erkennungsmarken wie die übrigen Soldaten der Kriegsmarine.

    34. – 35. pp.

    Gebührnisse

    36. 1.) Die Angehörigen der M.K.P. sind als Soldaten d.B. nach den lt. Ziff.8 für die Verwendung in der M.K.P. vorgesehenen Dienstgraden abzufinden.

    2.) I. Sofern sie keine Kriegsbesoldung (2.VO zum EWGG, M.V.Bl. 1940 S. 155 ff.) wählen, erhalten

    a) die Angehörigen des öffentlichen Dienstes (aktive Polizeibeamte und Polizei-Reservisten, die aktive Beamte, Angestellte oder Arbeiter des öffentlichen Dienstes sind) von den bisherigen Beschäftigungsstellen die bisherigen Dienstbezüge weiter unter Abzug des im EWGG (M.V.Bl. 1939 S. 605 ff.) vorgesehenen Ausgleichsbetrages;

    b) die Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes (Ruhestandsbeamte der Polizei und Polizeireservisten, die Versorgungsempfänger sind) die bisherigen Versorgungsbezüge von ihren Versorgungsstellen weiter,

    c) die Polizeireservisten, die Angehörige freie Berufe sind und ggf. Familienunterhalt weiter.

    Daneben erhalten die unter 2) I a), b) und c) genannten Angehörigen der M.K.P. Wehrsold, Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung usw. nach den Vorschriften der Kriegswehrmacht durch die für ihre Marinedienststelle zuständige Verwaltung.

    3.) Wählen die Angehörigen der M.K.P. die Kriegsbesoldung, so wird bei Verwendung

    a) in heimischen Gebieten die für ihre Marinedienststelle zuständige Verwaltung,

    b) in außerheimischen Gebieten die zuständige Heimatverwaltung des betreffenden kommandierenden Admirals bezw. Admirals Zahlstelle für diese Kriegsbesoldung.

    Die Weiterzahlung der bisherigen Dienstbezüge und des Familienunterhalts entfällt. Versorgungsbezüge werden neben der Kriegsbesoldung insoweit bezahlt, als die Kriegsbesoldung hinter den für denselben Zeitraum bemessenen ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen, aus denen die Versorgungsbezüge berechnet sind, zurückbleibt (vgl. §1 der 3.VO zum EWGG vom 30.6.40 – M.V.Bl. 1940, S.473 Nr. 501). Für Wehrsold und Verpflegung gilt 2) II.

    37. 1) Da die Polizeireservisten mit ihrer Übernahme in die M.K.P. aus dem Notdienstverhältnis ausscheiden, hört mit dem Tage der Übernahme die Zahlung sämtlicher Vergütungen nach der Notdienstverordnung auf. An ihre Stelle tritt die Abfindung nach Ziff. 36, 2) II.

    2) Zu Auskunfts- und Kontrollzwecken sind den Marinedienststellen von den SW-Heimatdienststellen – bei Beginn der Verwendung von Angehörigen der Polizeireserve – die Höhe der bisher nach der Notdienstverordnung gezahlten Vergütungen und ggf. Höhe nebst Zahlstelle des Familienunterhaltes mitzuteilen. Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes und bei Versorgungsempfängern ist ferner mitzuteilen, welche Dienststelle die Dienst- und Versorgungsbezüge anweist und die Höhe derselben.

    38.- 52. pp.

    Anlage 1. und 2. pp.

    Anlage 3

    Ausrüstungsplan für Meister (SB) und Wachtmeister (SB) der M.K.P.

    2 Bordmützen

    1 blaue Mütze oder 1 Mützengestell mit 1 blauen Bezug

    1 Mantel

    2 Jackettanzüge

    2 graue oder braune Jacketts

    4 Oberhemden oder Sportoberhemden

    6 Kragen (weiche oder steife)

    2 Binder

    1 blauwollene Unterjacke

    2 Paar graue Stoffhandschuhe

    3 Unterhosen

    3 Unterhemden

    5 Paar Strümpfe

    2 Paar Schnürstiefel

    1 Paar Marschstiefel

    2 Sporthosen

    2 Sporthemden

    1 Paar Sportschuhe

    1 Badehose

    1 Vorratstasche

    1 Kleidersack

    1 Putzkasten

    1 Stiefelbeutel u. 2 Zugbeutel (soweit Bestände vorhanden sind)

    Polizei-Seitenwaffen mit Zubehör (von der Polizeiverwaltung zu liefern)

  • Johann Heinrich January 25, 2023 at 3:30 PM

    Changed the title of the thread from “Marineküstenpolizei - Grundlagen” to “Marineküstenpolizei - Grundlagen/Informationssammlung”.
  • Hallo J.H.

    wieder sehr interessant.

    Ich bin immer wieder überrascht, wie dieser NS Staat alles durchgeplant und organisiert hat.

    Da blieb doch kein Bereich, der nicht irgendwie erfasst oder organisiert wurde.

    Das ist noch naträglich erschreckend.....

    Gruß Karl

    ,

  • Hallo,

    zum Kriegseinsatz der Einheiten von Wasserschutz- bzw. Marineküstenpolizei im Anhang noch ein kurzer Pressebericht und der Hinweis auf die Marine-Dienstvorschrift Nr.261 "Marineküstenpolizeivorschrift": https://www.superborg.de/mdv250.htm

    Ergänzend noch eine Traueranzeige für den im Einsatz bei der M.K.P. in Norwegen gefallenen Polizei-Oberwachtmeister Fritz Hausmann.

    Quelle: superborg.de, Gräberdatenbank Volksbund, Bremer Zeitung Nr.248 vom 7.September 1941, 1.Beilage u. Nr.63 vom 4.März 1941, Seite 8

    Gruß, J.H.

    Name: Hausmann

    Vorname: Fritz

    Dienstgrad: Polizei-Oberwachtmeister

    Geburtsdatum: 07.11.1914

    Geburtsort: Bielefeld

    Todes-/Vermisstendatum: 14.02.1941

    Todes-/Vermisstenort: Insel Fedje b. Bergen

    Fritz Hausmann ruht auf der Kriegsgräberstätte in Bergen-Solheim. Endgrablage: Block 2 Reihe 11 Grab 36 A