Grüß Gott die Runde!
Für Angehörige der Wehrmacht war die Militär-Gerichtsbarkeit zuständig.
Gibt es Fälle, dass für den Tatbestand der Fahnenflucht auch Organe des RSHA wie z.B. Gestapo zuständig waren?
Welche Behörden waren für die Verweigerung zum Antritt der Wehrpflicht zuständig?
Mussten Angehörige der Wehrmacht, unabhängig vom Delikt, zuerst durch Kriegsgerichtsverfahren Dienstenthoben werden um den "ordentlichen Behörden " übergeben werden zu können?
Viele Grüße aus Salzburg
Gernod Fuchs