Nachschlagewerk zum Deutschen Volkssturm

  • Hallo!

    Das Thema Deutscher Volkssturm ist in sich sehr komplex und teilweise schwierig nachzuvollziehen. Daher soll hier alles zur der Aufstellung, der Organisation, der Ausrüstung, der Ausbildung, den einzelnen Aufgeboten, usw. aufgelistet und erklärt werden. Aufgebaut wird dieser Thread punktuell und in den einzelnen Beiträgen wird dann von mir kurz zusammengefasst, was die einzelnen Punkte und Unterpunkte betrifft. Aufgrund der breitgefächterten und teilweise im Laufe der Zeit immer wieder geänderten Materie des Deutschen Volkssturms wird dieser Thread ständig wachsen an Informationen, Daten und und Quellen. Dieser Thread soll somit u.a. als allgemeines Nachschlagewerk zum Deutschen Volkssturm dienen.

    Die Quellen sind u.a. die von Johann Heinrich zur Verfügung gestellten Verfügung (Ausführungsbestimmungen zum Erlass des Führers zur Bildung des Deutschen Volkssturmes), sowie die mir vorliegenden Anordnungen zum Deutschen Volkssturms 14/44 und 15/45 sowie weitere Quellen.

    Unterpunkte:

    Adressatenkreis:

    Aufgaben

    Aufgebote:

    Aufstellung

    Ausbildung

    Ausrüstung

    Bezeichnung

    Dienstanweisung

    Einziehung von Angehörigen der

    Freiwillgenmeldungen

    Kampfeinsätze

    Kriegsstärkenachweis

    Organisation:

    motorisierte Einheiten

    Rangabzeichen

    Sanitätsdienst

    Sonderfälle zur Heranziehung

    Uniformierung

    Quellen:

    Bei Fragen, Anmerkungen, Ergänzungen, etc. bitte hier schreiben: Volkssturm-Einheiten - Antworten, Hinweise, Fragen u.s.w.

    Grüße
    Sven

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    Edited 7 times, last by Sven30 (March 27, 2024 at 11:54 AM).

  • I. Aufgebot

    Text aus der Verfügung: "... Das erste Aufgebot des Deutschen Volkssturmes umfasst, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, alle zum Kampfeinsatz tauglichen Angehörigen der Jahrgänge 1928 – 1884, deren Verwendung ohne Gefährdung lebenswichtiger Funktionen in der Heimat möglich ist. Die zur Besetzung der Schutzstellungen aufgestellten Einheiten gehören zum ersten Aufgebot. ..."

    Zum I. Aufgebot gehörten allgemein die volkssturmpflichtigen Männer aus der Wirtschaft und Verwaltung, durch deren Abwesenheit die "Durchführung der kriegswichtigen Betriebs- und Verkehrsaufgaben" nicht erheblich beeinträchtigt gewesen wäre (erheblich beeinträchtigt = siehe II. Aufgebot). Nach der 6. Ausführung zum Führererlass über die Bildung des Deutschen Volkssturms hieß es vereinfacht ausgedrückt "Zum I. und II. Aufgebot ist jeder tauglich der Waffen tragen und gebrauchen, sowie kleinere Märsche ausführen kann.". Gemäß dem des Erlasses konnten die Vst.-Btle. des I. Aufgebotes auch überörtlich im Kampfeinsatz eingesetzt werden, jedoch sollte dies in der Regel lediglich nur bis zur Gaugrenze (örtlich = kreisintern, siehe II. Aufgebot) erfolgen.

    Des Weiteren wurde mit der Anordnung 379/44 vom 03.11.1944 festgelegt, dass sämtliche politischen Leiter der NSDAP zum I. Aufgebot gehörten. Ausnahmen durften hiervon gemacht werden, aus "dringenden beruflichen Gründen" sowie, wenn sie "mangels eines geeigneten und an Lebensjahren älteren Vertreters" unentbehrlich waren. Weiterhin waren sämtliches Post- und Fernmeldepersonal vom I. Aufgebot erfasst, es sei das Postbeamte durch "bestimmte militärische Führerbegabung" als Kompanieführer des Volkssturms geeignet waren und somit dem II. Aufgebot zugeteilt wurden. Auch Gliederungsführer wurden dem o.g. Aufgebot zugeteilt, wenn sie nicht ausnahmsweise "durch zwingende berufliche Gründe" dem II. Aufgebot zugewiesen werden mussten, wiederum ausgenommen waren hier die Führer der HJ, die dem III. Aufgebot direkt zugeteilt waren. Die Angehörigen der Reichsfinanzverwaltung waren ebenso dem I. Aufgebot zugeteilt (gem. Anordnung 379/44). Auch hier gab es Ausnahmen, so u.a. wenn die Angehörigen der Reichsfinanzverwaltung ** doppelt u.k. gestellt waren, sowie wurde festgelegt, dass lediglich 50% der Angehörigen der Reichsfinanzverwaltung im I. Aufgebot erfasst werden durften, die weiteren 50% würden in das II. Aufgebot fallen. Die Angehörigen der allgemeinen und inneren Verwaltung fielen ebenfalls in das I. Aufgebot, wenn diese keine Behördenleiter waren, wenn sie doppelt u.k.-gestellt waren, wenn max. bereits 30% der übrigen Verwaltung dem I. Aufgebot angehörten und soweit Ärzte jeglicher Art nicht als san. Dienste des I. Aufgebotes herangezogen wurden waren. In einer später nachfolgenden Anordnung (430/44) wurde die Eingliederung der Angehörigen der Reichsversicherungs-, Reichsversorgungs- und Gewerbeaufsichtsverwaltung in das I. Aufgebot geregelt, die ebenfalls mit Ausnahmen versehen waren. Bei den Ausnahmen handelte es sich hauptsächlich um Geschäftsführer, ihre Vertreter, Leiter von Behörden, Ärzte, Abschnittsführer, Kassenleiter sowie max. 50% der Angehörigen im Allgemeinen. Die Angehörigen der Reichsjustizverwaltung wurden ebenfalls dem I. Aufgebot zugeführt, es sei denn es handelte sich um Beamte Angestellte und Arbeiter des Strafvollzugs, um die Mitglieder des Volksgerichtshofes, der Strafsenate, der Oberlandesgerichte, der Sondergerichte, um Mitglieder der Staatsanwaltschaften, die Angehörigen der Geschäftsstellen, die Justizwachtmeister oder wenn bereits max. 75 % der übrigen Beamten, Angestellten und Arbeiter der Justiz bereits zum I. Aufgebot gehörten. Die Angehörigen der Reichsforstverwaltung (des staatlichen, kommunalen und zivilen Forstbesitzes) wurden ebenfalls dem I. Aufgebot zugesprochen, bis max. 50 % aller Angehörigen. Eine weitere Ausnahme gab es für die Beamten und Angestellten, wenn sich diese im "kriegswichtigen Einsatz" befanden, sowie Kolonnenführer im Einsatz mit ausländischen Arbeitskräften und für jegliche Form der Spezialisierung, u.a. in den Versuchs- und Forschungsanstalten mit zum Teil für "die Kriegswirtschaft von kriegsentscheidender Bedeutung". Diese Ausnahmen wurden, wie auch bei den Berufsgruppen davor, dem II. Aufgebot zugesprochen. Ab Januar 1945 wurden sämtliche Angehörige der Verkehrsträger *** dem I. Aufgebot zugeführt, wenn hierdurch nicht "die Durchführung der kriegswichtigen Betriebs- und Verkehrsaufgaben erheblich" beeinträchtigt wurde oder bestimmte Personen-und Berufsgruppen, solange "Betriebs- und Verkehrsaufgaben erfüllt" werden mussten. Mit der Anordnung 13/44 vom 03.12.1944 wurden sämtliche Angehörige des Programms zur Steigerung des Flakwaffen- und Munitionsprogramms (Arbeitskräfte, Angehörige für Schanzarbeiten, zum Luftschutz- und Sicherheitsdienst, Technische Nothilfe und Geilenberg-Programm) automatisch in das II. Aufgebot eingegliedert, die vorher noch zum I. Aufgebot gehörten.


    Mit Anordnung 3/45 vom 26.01.1945 konnten unter Umständen auch Angehörige der Ordnungspolizei zum I. Aufgebot herangezogen werden.


    Im Rahmen der Aufstellung des I. und II. Aufgebotes, wurden auch motorisierte Einheiten aufgestellt, u.a. Melde- und Transportstaffeln, sowie ein Kraftfahrzeuginstandsetzungsdienst.


    Dieser Beitrag ist nicht abschließend !!!

    * Gliederungen der NSDAP =Hitlerjugend (HJ), NS-Frauenschaft (NSF), Sturmabteilung (SA), Schutzstaffel (SS), NS-Kraftfahrerkorps (NSKK), NS-Fliegerkorps (NSFK), NS- Deutscher Studentenbund (NS-DStB), NS-Deutscher Dozentenbund (NSDD)


    ** Reichsfinanzverwaltung = Reichsfinanzministerium, Oberfinanzpräsidenten, Finanzämter, Zollämter, Bezirkszollkommissare, Zollaufsichtsstellen, Reichsmonopolverwaltung für Branntwein, Reichsschuldenverwaltung, Preußische Staatsmünze, Hauptmünzamt Wien

    *** Angehörige der Verkehrsträger = Mitarbeiter der Eisenbahn, des Straßenverkehrs, der Binnenschifffahrt und der Wasserverwaltung

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    Edited once, last by Sven30 (March 24, 2024 at 2:21 PM).

  • II. Aufgebot

    Text aus der Verfügung: " ... Das zweite Aufgebot des Deutschen Volkssturmes umfasst, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, alle zum Kampfeinsatz tauglichen Angehörigen der Jahrgänge 1928 – 1884, die in kriegswichtigen Betrieben, im Nachrichten- oder Transportwesen oder in anderen lebenswichtigen Funktionen in der Heimat tätig sind und deshalb nicht zum ersten Aufgebot gehören. Bei der Gliederung des zweiten Aufgebotes und der Dienstgestaltung ist auf die kriegswichtigen Aufgaben der Betriebe Rücksicht zu nehmen. Im Einverständnis mit den betreuenden Dienststellen der Wirtschaft und mit den Mittelinstanzen der Sonderverwaltungen ist für eine elastische Organisation des zweiten Aufgebotes zu sorgen. Nähere Anweisungen hierüber ergehen gesondert. ..."

    Nach der 6. Ausführung zum Führererlass über die Bildung des Deutschen Volkssturms hieß es vereinfacht ausgedrückt "Zum I. und II. Aufgebot ist jeder tauglich der Waffen tragen und gebrauchen, sowie kleinere Märsche ausführen kann.".

    In den verschiedensten Quelle bzw. Listen (Befehle, VDK, VBL, etc.) kann man bei den Dienstgrade der Volkssturmmänner relativ oft die verschiedensten Dienstgrade der Wehrmacht oder von parteiinternen Organisationen der NSDAP (Partei, RAD, SS, NSFK, OT, etc.) erkennen. Diese militärischen und parteiinternen Dienstgrade sind oft unabhängig der jeweiligen Funktion im Volkssturm zu finden. Bei diesen Volkssturmmännern mit militärischen und parteiinternen Dienstgraden konnten es sich u.a. um die folgenden Personengruppen handeln:

    • Arbeitsurlauber der Wehrmacht (mit möglicher Rückberufung zur Wehrmacht),
    • Gefolgschaftsmitgliedern der Wehrmacht (mit gleichzeitigem Ausscheiden aus den zuständigen Alarm-Einheiten),
    • Wehrmachtsbeamte (die nicht zu Alarm-Einheiten herangezogen werden konnten),
    • Angehörige der Alarm-FLAK,
    • Angehörige der Heimat-FLAK,
    • FLAK-Wehrmänner in aktiven FLAK-Batterien,
    • Angehörige des Luftschutzwarndienstes,
    • Angehörige der Techhnischen Nothilfe,
    • kurzfristige Wehrdienstler,
    • Arbeiter und Angestellte der Zeugämter, Munitionsanstalten und aller Instandsetzungseinrichtungen (teilweise unter Einbehaltung des Objektschutzes),
    • Wehrmachtsbeamte (die nicht zum Dienst in den Alarmeinheiten der Wehrmacht oder den Alarm-FLAK- oder Heimat-FLAK-Batterien herangezogen wurden oder im Arbeitsurlaub befanden),
    • Offiziere der Wehrmacht (unter Umständen, wenn sie sich u.a. im Arbeitsurlaub befanden, bis Arbeitsurlaub beendet wurde),
    • unabkömmlich gestellte Wehrpflichtige (u.k.-Stellung, bis zur Einberufung zum Wehrdienst),
    • Leiter der NSDAP (Ausnahme, siehe I. Aufgebot, Verbot der betriebsgebundenen Einheiten),
    • Gliederungsführer (Ausnahme, siehe I. Aufgebot),
    • etc.

    Des Weiteren gehörten zu dem II. Aufgebot die folgenden Personengruppen aus der Wirtschaft und Verwaltung, wenn durch deren Abwesenheit die "Durchführung der kriegswichtigen Betriebs- und Verkehrsaufgaben" erheblich beeinträchtigt gewesen wären (nicht erheblich beeinträchtigt = siehe I. Aufgebot).:

    • Angehörige der Verkehrsträger (Ausnahme, siehe I. Aufgebot, betriebsgebundene Einheit bis Vst.-Btl.),
    • Post- und Fernmeldepersonal (Ausnahme, siehe I. Aufgebot),
    • Angehörige der Reichsfinanzverwaltung (Ausnahme, siehe I. Aufgebot),
    • Angehörige der allgemeine und inneren Verwaltung (Ausnahme, siehe I. Aufgebot),
    • Angehörige der Reichsversicherungs-, Reichsversorgungs- und Gewerbeaufsichtsverwaltung (Ausnahme, siehe I. Aufgebot),
    • Angehörige der Reichsjustizverwaltung (Ausnahme, siehe I. Aufgebot, betriebsgebundene Einheit bis Vst.-Zg.),
    • Angehörige der Reichsforstverwaltung (Ausnahme, siehe I. Aufgebot., betriebsgebundene Einheit bis Vst.-Zg.),
    • Angehörige des Programms zur Steigerung des Flakwaffen- und Munitionsprogramms (ab Dezember 1944, vorher siehe I. Aufgebot),
    • etc.

    Diese Personengruppen waren gemäß des II. Aufgebotes volkssturmpflichtig!

    Gemäß des Erlasses sollten vor allem die Vst.-Btle. des II. Aufgebotes örtlich im Kampfeinsatz eingesetzt werden, somit nur bis zur Kreisgrenze (überörtlich = bis zur Gaugrenze). Im Rahmen der Aufstellung des I. und II. Aufgebotes, wurden auch motorisierte Einheiten aufgestellt, u.a. Melde- und Transportstaffeln, sowie ein Kraftfahrzeuginstandsetzungsdienst.


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    Edited 2 times, last by Sven30 (March 27, 2024 at 11:55 AM).

  • III. Aufgebot

    Text aus der Verfügung: "... Das dritte Aufgebot des Deutschen Volkssturmes umfasst alle Angehörigen der Jahrgänge 1928 – 1925, soweit sie noch nicht zum aktiven Wehrdienst einberufen sind. ..."

    Zu dem Personenkreis zählte unter anderen die männliche Jugendorganisation der NSDAP, sprich sämtliche Angehörige der Hitler-Jugend. Des Weiteren fielen hier drunter die noch nicht von den Wehrämtern erfassten Personen von Reichsarbeitsdienst und sowie die Flakhelfern. So kam es ab 1945, dass im Rahmen der Aufstellung des Deutschen Volkssturms ganze Vst.-Btle. durch die Übernahme von HJ-Banns oder teilweise bann-übergreifende Aufstellungen von Vst.-Btle. durch Angehörige der HJ kam. Diese Einheiten des Volkssturms. wurden zum Teil noch mit anderen Einheiten des Vst. in Wehrertüchtigungslager militärisch ausgebildet und trainiert. Beispiele: HJ-Volkssturm-Bataillon Leipzig // Volkssturm-Bataillon Leipzig II, HJ-Volkssturm-Bataillon 41/6 // Erstes Wiener HJ-Bataillon // HJ-Bataillon Werwolf und Volkssturm-Bataillon 25 (HJ) // HJ-Volkssturm-Bataillon 25. Weiter wurden dem III. Aufgebot die Gliederungsführer zugeteilt, wenn diese zugleich Führer der HJ waren (Ausnahme, siehe I. Aufgebot).


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    Edited once, last by Sven30 (March 24, 2024 at 2:22 PM).

  • IV. Aufgebot

    Text aus der Verfügung: "... Das vierte Aufgebot des Deutschen Volkssturmes umfasst alle zum Kampfeinsatz nicht mehr Tauglichen, die zu Wach- und Sicherungsaufgaben verwendet werden können. ..."

    Nach der 6. Ausführung zum Führererlass über die Bildung des Deutschen Volkssturms hieß es vereinfacht ausgedrückt "Zum IV. Aufgebot ist jeder tauglich, der Wach- und Sicherungsdienst versehen kann. Hier scheiden lediglich völlig Verwendungsfähige aus.".

    Es konnte bis dato nicht nachgewiesen werden, dass die Afustellung des IV. Aufgebotes jemals durchgeführt wurde.


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  • Kampfeinsätze

    Um ein Verständnis der verschiedenen Funktionen der beim Volkssturm beteiligten Stellen der NSDAP bzgl eines Einsatzes zu erhalten, hier eine kurze Erläuterung: durch den Reichsführer SS sollte der Kampfeinsatz der einzelnen Vst.-Btle. befohlen werden (Anordnung zum DV 10/44), die folgende Abgabe der Vst.-Btle. erfolgte wiederum durch den Gauleiter bzw. stellv. Gauleiter selbst. So wurden u.a. sehr viele Vst.-Btle. des I. Aufgebotes mit dem Zusatz z.b.V. versehen, waffentechnisch besser ausgestattet und vornehmlich an die Ostfront zum Kampfeinsatz geschickt. (Bsp.: Volkssturm-Bataillon z.b.V. 2/1 // Volkssturm-Bataillon Bayreuth (I. Aufgebot), Volkssturm-Bataillon 9/4 // Volkssturm-Bataillon 4/III z.b.V. (Hamburg) und Volkssturm-Bataillon z.b.V.10/18 // Volkssturm-Bataillon Hessen-Nassau).

    Des Weiteren wurden im Bereich der "Feldwehrmacht" [sic!] die Vst.-Btle. taktisch sowie versorgungstechnisch an die jeweiligen zuständigen Wehrmachts-Kommandostellen unterstellt. Außerhalb des Bereichs der "Feldwehrmacht" sollte die Entscheidung über die örtliche militärische Führung dem stellvertretendem kommandierenden General im Einvernehmen mit der Gauleitung unterliegen. In Orten mit Wehrmachtstruppen wurden die Vst.-Btle. direkt dem Kampfkommandanten unterstellt, in Orten ohne Wehrmachtstruppen blieb die Führung bei den jeweiligen Vst.-Führern. Dem Kampfkommandaten unterlagen wiederum auch Verbote, so durften u.a. Vst.-Btle. nicht aus einer deklarierten Festung herausgezogen werden (auch nicht für Ausbildungszwecke) sowie Vst.-Btle. allgemein, welche als Sicherheitsbesatzung eingesetzt waren. Die Kreisleiter wurden maximal im Rahmen einer Delegation in die Führung des Volkssturms eingebunden werden. Die restlichen Stellen der NSDAP hatte lediglich nur noch organisatorische Aufgaben bzgl. des Deutschen Volkssturms.

    Mit der Verfügung von RFSS und BdE Himmler (in seiner Funktion als Reichsführer-SS als Befehlshaber des Ersatzheeres) vom 28.03.1945 wurde verboten, dass Angehörige des Deutschen Volkssturms zur Auffüllung der Verbände der Deutschen Wehrmacht herangezogen werden durften. Waren bis zu dem Zeitpunkt bereits Angehörige des DV bereits in Fahnenjunkerregimenter eingegleidert, so wurde von einer Rückentsendung dieser Vstm. abgesehen.


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  • Aufgaben

    Die Aufgaben der Volkssturm-Bataillone waren breitgefächert und vielschichtig. Sie unterschieden sich in vorerst militärischen und später teilweise auch in zivilen Aufgaben. Allgemein hingen die Aufgaben in ihrer Durchführung jedoch in erster Linie von verschiedenen Faktoren ab, so u.a. von :

    • der Frontnähe zum Aufstellungsort,
    • der Ausstattung und Ausrüstung,
    • der Ausbildung (allgemein oder speziell auf dem "Selbsthilfeweg" [sic!!!]),
    • der Ortsbindung durch den Aufenthalt in einer Festung oder durch Sicherungs- oder Bewachungsauftrag,
    • dem Aufgebot,
    • dem Durchschnittsalter der Volkssturmmänner,
    • der Durchhalteentschlossenheit des Kreisleiters,
    • etc.

    Die Aufgaben selbst waren durch Erlass vorgegeben, wie die militärische Verteidigung eines Bereiches, dem Aufbau sowie Sicherung von Panzer- oder Infanteriesperren durch Sperrenschließungstrupps, dem Aufstellen von Sprengtrupps, dem Aufstellen von Panzervernichtungstrupps, den Aufbau eines Panzerwarndienstes, einem mehrtägigen Zusammenkommens und Üben des Volkssturms innerhalb einer Woche, dem Aufbau eines Meldedienstes, dem Anlegen von Stellungen und Schützenlöchern (Schanzarbeiten) sowie der Sicherungs- und Bewachung von militärischen Einrichtungen (Objektschutz), Kriegsgefangenen sowie KZ-Häftlingen. Teilweise wurde der Volkssturm auch zur Evakuierung von Ortschaften eingesetzt, bevorzugt wurden hierzu die mot. Vst.-Btl. herangezogen, deren Personal und Ausrüstung u.a. aus dem NSKK herangezogen wurde.

    Im Laufe des Krieges, vor allem aber ab Anfang 1945 wurden auch zivile Aufgaben dem Volkssturm zuteil, weil u.a. das Personal hierzu in den zivilen Organisationen fehlte. So wurde der Volkssturm zum Teil u.a. mit der Beseitigung von Bombenschäden beauftragt, so wie auch mit Räum- und Kehrdiensten im Winter.

    Aufgrund der mangelnden Ausstattung an Waffen beschlossen einige Gaustabführer im Bereich der Nordseeküste zusammen mit dem Führungsstab Nordseeküste am 13. März 1945 den folgenden Beschluss:

    "1. Die Gesamtlage auf dem Gebiet der Bewaffnung läßt im allgemeinen die Aufstellung von Kampfverbänden in größerem Umfange nicht zu. Der Schwerpunkt der Aufgaben des Volkssturmes muß daher auf folgende Gebiete gelegt werden:

    a) Aufbau der Panzerabwehr-Organisation und Aufstellung der Panzernahbekämpfungstrupps,

    b) Aufbau der Volkssturm-Sperrverbände,

    c) Aufbau der Volkssturrn-Baueinheiten aus den Einheiten der OT gemäß Vorschlag der Einsatzgruppe Hansa,

    d) Aufstellung von Volkssturrn-Einheiten für Sonderaufgaben (z. B. für Höh. SS- und Polizei-Führer).

    2. Die nach Aufstellung der unter Ziffer 1. genannten Einheiten noch vorhandenen Waffen werden zweckmäßig zur Aufstellung und Bewaffnung von Kampf- bzw. Alarmeinheiten verwandt.

    3. Der Einsatz der Kampf- bzw. Alarmeinheiten hat grund· sätzlich nur in Stellungen und im Rahmen von Wehrmachtver· bänden zu erfolgen. Dazu sind diese Einheiten den KSB (Kdre. der Schutzbezirke) zur Verfügung zu stellen, die ihnen im Rahmen der grundsätzlichen Befehle ihre Einsatzaufgaben zuweisen ..."

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  • Kriegsstärkenachweis (KStN) für ein Volkssturm-Bataillon des I. Aufgebotes

    Anbei aus den mir vorliegenden Signaturen, hier einmal der Kriegsstärkenachweis (KStN) für ein Volkssturm-Bataillon des I. Aufgebotes:

    FührerUnterführerVstm.s.M.G. (l.M.G.) GranatwerferGeschützePanzerschreck
    Stabskompanie81595(3)6
    1. Schützenkompanie5201282 (9)2
    2. Schützenkompanie5201282 (9)2
    3. Schützenkompanie5201282 (9)2
    Geschütz-Kompanie31554(1)63

    Somit ergab sich eine Gesamtstärke von 26 / 90 / 533 = 649 (I. Aufgebot)

    Die Vst.-Btle. der übrigen Aufgebote sollten keine Geschützkompanien mehr haben und erhielten stattdessen eine 4. Schützenkompanie, somit änderte sich die Gesamtstärke auf 28 / 95 / 607 = 730 (ab II. Aufgebot).


    PS: Die Ausstattung mit Fahrrädern, Pferden, etc. wurde jetzt außen vor gelassen ...

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  • Einkleidung mit Uniformteilen / Ausstattung mit Ausrüstungsgegenstände

    Text aus der Verordnung über die Stellung der Angehörigen des Deutschen Volkssturms vom 01. Dezember 1944: "Der Volkssturmsoldat stellt Bekleidung und Ausrüstung selbst. Darüber hinaus ist es Ehrenpflicht eines jeden Deutschen, Volkssturmsoldaten, die geeignete Ausrüstungs- und Bekleidungsstücke nicht besitzen, zu helfen."


    Text aus der Anordnungen zum Deutschen Volkssturms 15/45 vom 03.01.1945 im Gau Moselland: "Der Chef des Beschaffunsgwesens [Anm.: im Reichsgau Moselland] sieht sich vor eine ungeheure schwierige Aufgabe auf dem Gebiet der Uniformierung unserer Volkssturmeinheiten gestellt.

    Eine Allgemeine Spinnstoff-, Bekleidung bzw. Uniform- und Ausrüstungssammlung dürfte meines Erachtens von keinem durchschlagenden Erfolg begleitet sein. Ich bitte Sie daher alle herzlich und dringend innerhalbd der aufgestellten Volkssturmbataillone für eine sofortige, kameradschaftliche Nachbarschaftshilfe besorgt zu sein, damit zumindest zunächst eine Teiluniformierungsmöglichkeit gewährleistet ist.

    In manchen Haushaltungen, bei Bekannten und Verwandten lagern Koppeln, Mützen, Brotbeutel, Feldflaschen, Trinkbecher und sonstige Uniformierungsgegenstände. Wenn innerhalb eines Bekannten- oder Verwandtenkreises um Überlassung dieser Gegenstände zum Volkssturmdienst gebeten wird, dürfte in jedem Fall ein weitaus besserer Erfolg zu verzeichnen sein. Deshalb rufen Sie alle Kameraden auf, auf diesem Gebiet jede erdenkbare Möglichkeit auszunutzen, damit keine Uniform- oder Ausrüstungsgegenstände unnötig lagern. ..."

    Diese Anordnung aus dem Reichsgau Moselland kann als stellvertretend für sämtliche Reichsgaue angesehen werden, denn die Problematik der Ausrüstung und vor allem der Uniformierung war im gesamten Deutschen Reich gleich hoch.


    Text aus der Anordnungen zum Deutschen Volkssturms 15/45 vom 03.01.1945 im Gau Moselland: "... Trageweise der Volkssturmarmbinde: Entgegen allen bisher vorangegangenen Anweisungen wird die Armbinde "Deutscher Volkssturm - Wehrmacht" von allen Volkssturmmännern einheitlich am linken Unterarm getragen. An Mänteln mit Ärmelaufschlag schneidet der obere Rand der Armbinde mit dem oberen Rand des Aufschlages ab. In allen anderen Fällen ist die Armbinde 10 cm vom unteren Rand des Rockärmels entfernt ist. ..."


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  • Sanitätsdienst im Deutschen Volkssturm

    Text aus der 6. Ausführung zum Führererlass über die Bildung des Deutschen Volkssturms: "... Zu jedem Batl. ist nach Möglichkeit ein Arzt abzustellen. Es können auch geeignete Zahnärzte und vorübergehend auch ältere erfahrene San.Dienstgrade (z.B. Berufskrankenpfleger) den Dienst des Batl.Arztes versehen. [...] Zu jedem Batl. und jeder Kompanie ist mindestens ein San.Dienstgrad abzustellen. Die Aufgaben der Krankenträger werden von der Truppe ausgeführt. Die Ausstattung mit San.Material soll der im Truppendienst üblichen entsprechen. Zur Durchführung des Kreanken- und Verwundetentransports bei den mobil eingesetzten Batl. bedient sich der leitende Arzt im Gau vor allem der Einrichtungen des DRK und der allgemeinen Transportstaffelm des Deutschen Volkssturms. Für jedes eingesetzte Batl. soll ein Krankenwagen zur Verfügung stehen. Die zivile Versorgung darf jedoch nicht von Krankenwagen entblößt werden. Eingesetzte Volkssturm-Batl. sollen weitgehend von den Transporteinrichtungen der Wehrmacht Gebrauch machen. Die Verwundeten und Kranken werden in Anlehnung an alle hierfür zur Verfügung stehenden Einrichtungen der Wehrmacht und der zivilen Krankenpflege weiter versorgt. Volkssturmeigene Einrichtungen des rückwärtigen San.Dienstes dürfen nicht einegrichtet werden. Alle im San.Dienst des Deutschen Volkssturms eingesetzten Personen tragen am Oberarm die Rote Kreuz-Armbinde. Außerdem trägt der Batl.Arzt drei Sterne und einen Äskulapstab, der San.Dienstgrad einen Stern. ..."

    Eine Anmeldung und Musterung erfolgte über die Ärztekammer.

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  • Dienststellen des Deutschen Volkssturms

    Text aus der 7. Ausführung zum Führererlass über die Bildung des Deutschen Volkssturms:

    "Dienstellen des Deutschen Volkssturms sind:

    • Der Leiter der Partei-Kanzlei
    • Der Reichsführer-SS als Befehlshaber des Ersatzheeres
    • Die Gauleiter
    • Die Kreisleiter
    • Die Bataillonsführer
    • Die Kompanieführer

    Der Leiter der Partei-Kanzlei, der Reichsführer-SS als Befehlshaber des Ersatzheeres, die Gauleiter und Kreisleiter bedienen sich zur Durchführung ihrer Aufgaben ihrer Stabsführer. Ihre Bezeichnung lautet:

    • Der Leiter der Partei-Kanzlei, Stabsführer
    • Der Reichsführer-SS als Befehlshaber des Ersatzheeres, Stabsführer
    • Gaustabsführer
    • Kreisstabsführer"


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  • Bezeichnung der Volkssturm-Einheiten

    Text aus der 7. Ausführung zum Führererlass über die Bildung des Deutschen Volkssturms: "Die Einheiten des Deutschen Volkssturms werden von links nach rechts in arabischen Ziffern bezeichnet durch:

    • Die in der Partei geltende Nummer des Gaues (Bsp.: Moselland 18)
    • Die Bataillonsnummer
    • Die Kompanienummer

    Die Nummern werden durch Schrägstrich getrennt, z.B. 18/3/1 (Kreis ...)


    Der militärischen Bezeichnung der Bataillone kann zum Ausdruck der Heimatverbundenheit eine Landschafts- oder Ortsbezeichnung beigefügt werden. Bataillione, die mit Namen versehene Fahnen der Bewegung führen, dürfen nur nach diesen bezeichnet werden. ..."


    Bezeichnung mit drei Positionen:

    einheits- und kreisbezogenen Bezeichnung:

    Im Rahmen der Recherchen zum Thema Deutscher Volkssturm, konnte eine weitere Bedeutung der o.g. Schreibweise mit 3 Positionen (Bsp.: Vst.-Btl. 18/3/4) herausgefunden werden. Die Schreibweise konnte somit zum Einen einheitsbezogen und zum Anderen kreisbezogen sein. Bei der einheitsbezogenen Schreibweise steht die letzte Zahl für die Kompanie des genannten Vst.-Btl., wohingegen bei der kreisbezogenen Schreibweise (Bsp.: Vst.-Btl. 18/3/8, siehe Anhang 1 und 2) die letzte Zahl 8 auf den 8. Kreis (in alphabetischer Reihenfolge) im Reichsgau Moselland hinweist, in diesem Fall auf den Kreis Kochem. Ein Beispiel hierfür ist u.a. Volkssturm-Bataillon 21/91 // Volkssturm-Bataillon 21/91/11 // Volkssturm-Bataillon Dr. Bokämper, Volkssturm-Bataillon 21/60 // Volkssturm-Bataillon 21/60/30 // Volkssturm-Bataillon Freiburg sowie Volkssturm-Bataillon 21/79 // Volkssturm-Bataillon 21/79/5.

    kombinierte einheits- und kreisbezogenen Bezeichnung:

    Relativ selten hingegen ist eine Kombination zwischen der einheits- und kreisbezogenen Schreibweise (Bsp.: Vst.-Btl. 18/3/4/8 siehe Anhang 3). Demnach schlüsselt sich die Bezeichnung wie folgt auf: Reichsgau 18 (= Moselland), lfd. Nummer des Vst.-Btl. innerhalb des Reichsgaus (= 3.), Nummer der Kompanie (= 4.) sowie die Nummer des Kreises (= 8.).

    Bezeichnung als Sammelnummerierung:

    Die Bezeichnung von Vst.-Btle. mit drei Positionen deutete normalerweise auf eine kreis- oder einheitsbezogene Nummerierung hin (s.o.), aber es gab auch "Sammelnummerierungen" in der mehrere Vst.-Btle. aus dem gleichen Reichsgau und sogar dem gleichen Kreis hintereinander aufgelistet bzw. aufgezählt wurden, wie zum Beispiel das Volkssturm-Bataillon 23/168/52 (siehe Anhang 4), das wiederum auf den Reichsgau 23 (Oberschlesien) sowie die Vst.-Btle. mit der Ordnungszahl 168 und 52 verweist. Offiziell war diese Bezeichnung nicht und verwirrt stark mit den beiden anderen offiziellen Bezeichnungen.


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  • Rangabzeichen des Deutschen Volkssturms

    Text aus dem Erlass zur Aufstellung des DV vom 20. Oktober 1944: "... Die zuständigen Hoheitsträger der NSDAP übernehmen die Verantwortung für die richtige Auswahl der Bataillons-, Kompanie-, Zug- und Gruppenführer des Deutschen Volkssturms, wobei Treue zum Führer, Standhaftigkeit und soldatisches Können die ausschlaggebenden Faktoren für die Auslese sind. ..."

    Die Rangabzeichen des Deutschen Volkssturms entsprachen im Sinne des Wehrgesetzes den Rangabzeichen der Deutschen Wehrmacht wie folgt:


    Dienstgrad VolkssturmDienstgrad WehrmachtAnmerkung
    VolkssturmmannMannschaftsdienstgrad
    GruppenführerUnteroffizier(ohne und mit Portepe)
    ZugführerOffizier(= Leutnant)
    KompanieführerOffizier(= Hauptmann)
    BataillonsarztOffizier( = Major)
    BataillonsführerOffizier( = Major)
    StabsführerOffizier( = Major / Kreisstabsführer)


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  • Ausbildung

    Text aus der Verordnung über die Stellung der Angehörigen des Deutschen Volkssturms vom 01. Dezember 1944: "Der Volkssturmsoldat soll nach Möglichkeit außerhalb seiner beruflichen Arbeitszeit ausgebildet werden."

    Die Ausbildung der Angehörigen des Deutschen Volkssturms war von Reichsgau zu Reichsgau unterschiedlich, verfolgte jedoch ein gemeinsames Ziel: die Steigerung des Kampfwertes des Deutschen Volkssturms.

    Vielerorts wurden die Volkssturmmänner durch Wehrmachtssoldaten von örtlichen Ersatz- oder Feldtruppenteilen ausgebildet, welche auch hierzu teilweise abkommandiert wurden. Die Ausbildung war zeitlich auf feste Tage in der Woche festgelegt, sowie örtlich auf zuvor festgelegte und geeignete Ausbildungsstätten. Weiterhin konnten durch die örtlichen Zeitungen vor Ort weitere Ausbildungen und allgemeines Antreten bzw. Dienste (z.Bsp. zum Beseitigen von Bombenschäden, zum Schanzen, etc.) zusätzlich angeordnet werden. Teilweise kam es auch vor, dass die militärischen Ausbilder der Wehrmacht sogar als Führer der Volkssturms eingesetzt wurden, u.a. wenn es nicht genug geeignete Volkssturmmänner hierfür gab.

    Viele der Volkssturmmänner hatten bereits im Ersten Weltkrieg als Soldat gedient, kannten sich somit bereits mit älteren, deutschen Waffen und Gefechtserfahrungen aus, jedoch war dieses Wissen bereits zum Teil in Vergessenheit geraten oder schlichtweg auch veraltet. Es gab jedoch auch viele Angehörige des Volkssturms, die bisher über keinerlei vormilitärische Ausbildung verfügten, abgesehen von Angehörigen des III. Aufgebotes, die zumindest diese Erfahrungen in der HJ oder im RAD machten. Die wichtigsten Ausbildungsziele waren im Allgemeinen u.a. das Schießen mit Handfeuerwaffen, der Stellungsbau sowie Waffenkunde. Lediglich alle Einheitsführer ab Kompaniechef aufwärts mussten zusätzlich zu den zuständigen Stäbe der jeweiligen Kreise fahren, um hier an taktischen Lehrgängen für Volkssturmführer teilzunehmen.

    Im Falle von einem hohen Altersdurchschnitt konnten die Volkssturm-Einheiten auch geschlossen zu einem Wehrertüchtigungslager verbracht werden, um hier die allgemeine körperlichen Fitness zu verbessern.

    Bezüglich der Ausrüstung des Deutschen Volkssturms gab es im gesamten Deutschen Reich große Probleme, sei es mit einer vollständigen oder einheitlichen Ausstattung mit Waffen und Ausrüstung. So kam es, dass in vielen Volkssturm-Bataillonen, wenn Waffen wie Gewehre oder Maschinengerwehre überhaupt vorhanden waren, es sich hierbei um die verschiedensten Modelle/Typen handelte. Oft kamen nicht nur veraltete Waffen zum Volkssturm, sondern auch die von der Wehrmacht im Laufe der Jahre eingezogenen Beutewaffen. Sämtliche Waffen befanden sich lediglich in geringer Stückzahl sowie mit geriner Menge an Munitionen beim Volkssturm.


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  • Aufstellung

    Text aus der Verordnung über die Stellung der Angehörigen des Deutschen Volkssturms vom 01. Dezember 1944: "Zum Dienst im Deutschen Volkssturm aufgerufene Männer sind verpflichtet, der Aufforderung, sich zur Erfassung für den Deutschen Volkssturm zu stellen, und den Befehlen zur Dienstleistung im Deutschen Volkssturm Folge zu leisten. Wer seine Gestellungs- und Dienstpflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, kann, unbeschadet einer Bestrafung auf Grund der geltenden Strafvorschriften, mit polizeilichen Mitteln zur Gestellung und Dienstleistung angehalten werden."

    Aufgrund dem wiederholtem Fernbleibens sowie dem sich nicht Erfassen lassen bei der Musterung, ordneten Himmler und Bormann im Dezember 1944 Folgendes an: " ... Wer seiner Gestellungs- und Dienstpflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, kann, unbeschadet einer Bestrafung auf Grund der geltenden Strafvorschriften, mit polizeilichen Mitteln zur Gestellung und Dienstleistung angehalten werden. ..."

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  • Organisation

    Ein Verständnisproblem, welches man hier bei dem Thema der Organisation des Deutschen Volkssturms sehen kann ist, dass hier mind. zwischen zwei Ebenen (Dienststellen / Einheiten) unterschieden wurde, die auch so getrennt voneinander betrachtet werden müssen. Das weitere Problem ist, dass die Ebenen zumindest in einem bestimmten Bereich konkruent, sprich deckungsgleich sind. Daher versuche ich dies einmal mit einer Tabelle darzustellen:

    Bezeichnung (offiziell)DienststellenEinheiten
    Leiter der Partei-Kanzlei
    Reichsführer-SS als Befehlshaber des Ersatzheeres
    Gauleiter
    Kreisleiter
    BataillonsführerBataillion
    KompanieführerKompanie
    Zug

    Auffällig ist bei dieser Auflistung, dass die Dienststellen personenbezogen sind, wohingegen es sich bei den Einheiten auch wirklich um Einheiten, sprich Verbände des Deutschen Volkssturms handelt.

    Im Anhang ist ein Auszug der 7. Ausführungsbestimmung zum Führererlass zur Bildung des Deutschen Volkssturms, hier sind zu den Begriffen "Dienststellen" und "Einheiten" noch zusätzlich der Begriff "Organisationen" (siehe Ziffer 3.1) genannt.


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  • Einheiten des Deutschen Volkssturms

    Einheiten des Deutschen Volkssturms waren das Bataillon, die Kompanie und der Zug. Hierzu hieß es u.a.: "Die gebietliche Gliederung [Anm.: der Einheiten] des Volkssturms entspricht der derjenigen der Partei, so daß die Geschlossenheit des Blocks, der Zelle oder der Ortsgruppe gewahrt bleibt. Die zuständigen Hoheitsträger übernehmen auch die Verantwortung für die richtige Auswahl der Bataillons-, Kompanie-, Zug und Gruppenführer des Deutschen Volkssturms, wobei Treue zum Führer, Standhaftigkeit und soldatisches Können die ausschlaggebeneden Faktoren für die Auslese sind. Die oberste Einheit des Volkssturms ist das Bataillon."

    Entgegen des Anordung, dass die oberste Einheit das Volkssturm-Bataillon war, wurden auch höhere Einheiten aufgestellt, so nachweislich u.a. das Volkssturm-Regiment (Bsp.: Volkssturm-Regiment I, Marine-Volkssturm-Regiment 6 oder Volkssturm-Regiment Franke) und möglicherweise auch die Volkssturm-Division (Bsp.: Volkssturm-Division Hamburg-Nord).


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  • motorisierter Volkssturm-Einheiten

    mot. Volkssturm-Meldestaffel

    Die mot. Volkssturm-Meldestaffeln wurden mit Verfügung vom 07.11.1944 durch Heranziehung der bereits bestehenden örtlichen NSKK-Einheiten (u.a. Motorstaffeln, Motorgruppen, etc.) aufgestellt. Die Staffel sollten jeweils einem örtlichen Volkssturm-Bataillon direkt als Unterstützungseinheit unterstellt werden. In den Staffeln waren jeweils Personal des I. und II. Aufgebotes. Bei einer Einsatzbeorderung einer Staffel des I. Aufgebotes, sollten aus den übrigen Staffeln das Personal des I. Aufgebotes herausgezogen werden, um diese in der beorderten Staffel zu konzentrieren. Des Weiteren sollten aus den zu unterstützenden Vst.-Btle. sämtliche erfahrene Kraftfahrer zu den Transport-Staffeln umgesetzt werden, um diese zu verstärken. Die Bezeichnung der Staffeln richtete sich nach der Bezeichnung der Vst.-Btle., denen sie unterstellt wurden (Bsp.: mot. Volkssturm-Meldestaffel 34/8, unterstellt dem Volkssturm-Bataillon 34/8 (II.Aufgebot)) oder nach dem Aufstellungsort (Bsp.: Volkssturm-Bataillon Jung). Die Meldestaffeln waren für die Vst.-Btle. des I. und II. Aufgebotes vorgesehen.


    mot. Volkssturm-Transportstaffel

    Die mot. Volkssturm-Transportstaffeln wurden mit Verfügung vom 07.11.1944 durch Heranziehung der bereits bestehenden örtlichen NSKK-Einheiten (u.a. Motorstaffeln, Motorgruppen, etc.) aufgestellt. Die Staffel sollten jeweils einem örtlichen Volkssturm-Bataillon direkt als Unterstützungseinheit unterstellt werden. In den Staffeln waren jeweils Personal des I. und II. Aufgebotes. Bei einer Einsatzbeorderung einer Staffel des I. Aufgebotes, sollten aus den übrigen Staffeln das Personal des I. Aufgebotes herausgezogen werden, um diese in der beorderten Staffel zu konzentrieren. Des Weiteren sollten aus den zu unterstützenden Vst.-Btle. sämtliche erfahrene Kraftfahrer zu den Transport-Staffeln umgesetzt werden, um diese zu verstärken. Paralell zu den o.g. Staffeln sollten auch mot. Volkssturm-Transportstaffeln z.b.V. aufgestellt werden. Hierzu sollten u.a. das Personal sowie die Fahrzeuge aus den bereits bestehenden Staffeln gezogen werden. Weitere Informationen zu diesen Einheiten ist nicht bekannt. Die Bezeichnung der Staffeln richtete sich nach der Bezeichnung der Vst.-Btle., denen sie unterstellt wurden (Bsp.: mot. Volkssturm-Transportstaffel 34/8, unterstellt dem Volkssturm-Bataillon 34/8 (II.Aufgebot)) oder nach dem Aufstellungsort (Bsp.: Volkssturm-Bataillon Jung). Die Transportstaffeln waren für die Vst.-Btle. des I. Aufgebotes vorgesehen. Gemäß der Stärkenachweisung sollte jede Staffel aus einem Führer, 4 Unterführern sowie 26 Vstm. bestehen, ausgerüstet mit Waffen (Pistole Gewehr), einem PKW, 2 Krädern sowie 12 LKW.


    mot. Volkssturm- Transport-Kompanie

    Die mot. Volkssturm-Transport-Kompanien pro Reichsgau wurden mit Verfügung vom 07.11.1944 durch Heranziehung der bereits bestehenden örtlichen NSKK-Einheiten (u.a. Motorstaffeln, Motorgruppen, etc.) verschiedener Kreise aufgestellt. Die Kompanien sollten jeweils der örtlichen Volkssturm-Kreisstabsführung als Unterstützungseinheit unterstellt werden, möglich war es auch, das sie einem Btl.-Fhr. direkt unterstellt werden konnten. Gemäß des KStN sollten die Kompanien aus dem Stab (mit der Stärke 1/14 Vstm.) sowie drei Kollonnen (mit der Stärke von jeweils 1/26 Vstm.) bestehen. Bei den Fahrzeugen sollten es sich u.a. um Personenkraftwagen, schweren Krafträder mit Beiwagen sowie um Lastkraftwagen mit mind. 20 Tonnen Laderaum handeln. Die LKW´s konnten unter Umständen auch durch Omnibusse ersetzt werden. Die Bezeichnung der Kompanien richtete sich nach dem Motorsturm, welcher das Personal stellte (Bsp.: mot. Volkssturm-Transport-Kompanie 41). Aufgrund des Umstandes, dass die Durchnumerierung des Motorsturms reichsweit durchgehend war, konnten somit verhindert werden, dass es eine doppelte Vergabe der Ordnungszahl gab.


    mot. Volkssturm- Instandsetzungskompanie

    Eine mot. Volkssturm-Instandsetzungskompanie wurden mit Verfügung vom 07.11.1944 durch Heranziehung der bereits bestehenden örtlichen NSKK-Einheiten (u.a. Motorstaffeln, Motorgruppen, etc.) aufgestellt. Die Kompanie sollten einer mot. Volkssturm-Transport-Einheit aus der Reichsgau-Hauptstadt unterstellt werden und bestand aus 3 Kfz.-Inst.-Trupps.


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  • Einziehung von Angehörigen der Polizei, Zoll und Grenzschutz:

    Mit "Anordnung über die Erfassung der Volkssturmpflichtigen" von Oktober 1944, wurde bereits verfügt: "kasernierte Polizeieinheiten fallen nicht unter die Volkssturmpflicht". Der Einsatz sollte durch den zuständigen Höheren SS- und Polizeiführer geregelt werden. Weiter konnte die Heranziehung von Polizei-Offizieren und Beamten, sowie Gendarmerie-, Zoll- und Grenzschutzbeamten mit Genehmigung des Höheren SS- und Polizeiführers zum Dienst im DV beantragt werden. Diese Beamten sollten in der Regel als Führer, Unterführer und Ausbilder bevorzugt verwendet werden.

    Mit Anordung 3/45 vom 26. Januar 1945 durch den Leiter der Parteikanzlei wurde die Heranziehung der Angehörigen der Ordnungspolizei geregelt. Hiernach konnten sämtliche Angehörige der Ordnungspolizei zum Dienst im Deutschen Volkssturm eingezogen werden, die außerhalb der Polizei tätig waren (z.Bsp. im Rüstungprogramm). Diese Angehörige der Ordnungspolizei sollten automatisch dem I. Aufgebot angehören.


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    Edited once, last by Sven30 (March 24, 2024 at 8:00 AM).

  • Einziehung von Angehörigen der Stadt- und Landwacht

    Mit "Anordnung über die Erfassung der Volkssturmpflichtigen" von Oktober 1944, wurde bereits verfügt: "die Angehörigen der Stadt- und Landwacht unterliegen der Volkssturmpflicht". Die Angehörigen der Stadt- und Landwacht wurden für den Volkssturm erfasst und die Überführung sollte vorbereitet werden. Weiter hieß es in der Anordnung: "am Dienst des Deutschen Volkssturms nehmen die Angehörigen der Stadt- und Landwacht vorerst nicht teil, bis das erste Aufgebot [...] steht und die Aufgaben der Stadt- und Landwacht ohne Gefährdung der Sicherheit des Reiches vom Deutschen Volkssturm übernommen werden können".

    Mit Anordung 3/45 vom 26. Januar 1945 durch den Leiter der Parteikanzlei wurde die Heranziehung der Angehörigen der Stadt- und Landwacht geregelt. Die Stadt- und Landwacht wurde mit Datum der Anordnung aufgelöst und die Angehörigen standen dem Dienst im Deutschen Volkssturm zur Verfügung, die Aufgaben wurden größtenteils vom Volkssturm übernommen.

    Die Aufgaben der Stadtwacht wurden im Bedarfsfalls auf Anordnung des örtlichen Kommandeurs der Schutzpolizei den erforderlichen Einheiten des Deutschen Volkssturms zugewiesen, welche zeitgleich dem anfordernden Kommandeur für die Zeit der Aufgabenwahrnehmung unterstellt wurden.

    Die Aufgaben der Landwacht konnten auf Anforderung der zuständigen Gendarmarie geeigneten Angehörigen des Deutschen Volkssturms, vor allem den früheren Angehörigen der Landwacht, übertragen werden. Die bisherigen Landwachtposten wurden als Volkssturmposten übernommen.


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