Moin moin, alle zusammen,
ich hatte ja schon des öfteren Dolumentenabeschriften (für die Volltextrecherche) im FdW eingestellt, z.B. zum Winterkrieg, zum I. AK oder zur 281. Sich.Div. Aber ich bin nach wie vor der Meinung dass diese Beiträge als Dolumente ins LdW gehören, unter einem Punkt "Dokumente".
Ich geb's zu: Eine gute Aufbereitung und Systematik ist nicht trivial, soilte sich aber lösen lassen.
Zur Inspiration hier im folgenden ein paar Dokumente "Führerbefehle" aus den Akten der H.Gr. Nord Ia
Die Form geht bei Einsetzen hier etwas verloren, dafür sind sie aber Volltext recherchierbar. Die genauere Optik ist dem beigefügten .pdf. zu entnehmen.
Abschrift !
Erlass
des Führers und Reichskanzlers über die Überleitung der Verwaltung im Generalgouvernement auf den Generalgouverneur.
Vom 19.10.1939
Nachdem die besetzten polnischen Gebiete militärisch sichergestellt sind, ordne ich folgendes an:
I.
Die Militärverwaltung im Generalgouvernement endet mit dem 25.10. 1939 24.oo Uhr. Mein Erlass über die Organisation der Militärverwaltung in den besetzten ehemals polnischen Gebieten vom 25.9.1939 tritt für den Bereich des Generalgouvernements mit dem gleichen Tage ausser Kraft.
II.
Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt mein Erlass über die Verwaltung der besetzten polnischen Gebiete vom 12.Oktober 1939 in Kraft.
III.
Die militärische Führung im Generalgouvernement hat der Oberbefehlshaber Ost (Oberost) mit Rang und Befugnissen eines Oberbefehlshabers einer Heeresgruppe.
Unter dem Oberbefehlshaber Ost werden Grenzabschnitte unter Oberbefehlshabern mit Rang und Befugnissen von Armeeoberbefehlshabern gebildet.
IV.
Die Truppenbelegungen im Generalgouvernement (einschliesslich Befestigungsanlagen, Bodenorganisationen der Luftwaffe usw.) regeln die Oberbefehlshaber der Wehrmachtteile.
Ueber den Einsatz von Truppen (auch bei inneren Unruhen) entscheidet ausschliesslich der Oberbefehlshaber Ost. Bei gemeinsamem Einsatz mit nichtmilitärischen Verbänden führen die Truppenkommandeure der Wehrmacht den Befehl.
V.
Der Oberbefehlshaber Ost übt die militärischen Hoheitsrechte aus. Er hat das Recht, im Generalgouvernemant alle Massnahmen anzuordnen oder zu treffen, die im Interesse der Reichsverteidigung notwendig sind.
Insbesondere hat er alle Rechte und Befugnisse gemäss Reichsverteidigungsgesetz vom 4.9.1938 § 2 (4) bei überraschender militärischer Bedrohung des Generalgouvernements.
Ferner kann er über das gesamte Fernmeldewesen und Verkehrswesen verfügen.
Er hat anstelle des Chefs des Oberkommandos der Wehrmacht bis auf weiteres die diesem nach dem Schutzbereichgesetz vom 24.1.1935 zustehenden Befugnisse.
Er kann den der Wehrmacht obliegenden Abwehrdienst einrichten und über alle für die Rüstung brauchbaren Betriebe und Einrichtungen verfügen.
Die vorstehenden Befugnisse kann der Oberbefehlshaber Ost auf die Oberbefehlshaber der Grenzabschnitte übertragen.
Die Ausführung dieser Anordnungen des Oberbefehlshabers Ost und der Oberbefehlshaber der Grenzabschnitte gehen allen anderen Obliegenheiten und den Weisungen übergeordneter Stellen vor.
gez. A d o l f H i t l e r
F.d.R.d.A.
Unterschrift
Leutnant