Ich halte dies für ein Gerücht, glaube ich einfach nicht...
War es immer so,dass der 3. Sohn einer Familie nicht zur Wehrmacht eingezogen wurde,wenn....
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Hallo,
bei der BW gab es so etwas. Einziger Sohn eines in WK II Gefallenen brauchte keine Wehrpflicht abzuleisten. Allerdings konnte sich der Sohn als Zeit- oder Berufssoldat verpflichten.
Gruss
Rainer -
Moin zusammen,
Knaecke liegt nicht so ganz daneben. Ich zitiere einmal die Gründe für die Befreiung von der Wehrpflicht gemäß des Gesetzes zur Wiedereinführung der Wehrpflivcht von 1935:
QuoteWer kann zurückgestellt werden ?
1. der einzige Ernährer hilfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister;2. ein Sohn eines zur Arbeit oder zur Aufsicht gesundheitlich unfähigen Bauern, Landwirts, Grundeigentümers, Pächters oder Gewerbetreibenden, wenn dieser Sohn die einzige und unentbehrliche Stütze zur wirtschaftlichen Erhaltung und Fortführung des Hofes oder Betriebes ist;
3. der einzige Bruder eines Soldaten, der im Kriege gefallen oder an einer im Kriege empfangenen Verwundung oder Krankheit gestorben oder mehr als 60 v. H. kriegsbeschädigt ist, wenn ohne diese Zurückstellung die Angehörigen hilflos würden (sind in diesen drei Fällen zwei arbeitsfähige Dienstpflichtige vorhanden, die nicht gleichzeitig entbehrt werden können, so kann einer von ihnen zurückgestellt werden, bis der andere aus dem aktiven Wehrdienst entlassen wird);
4. ein Dienstpflichtiger, der im Nachlaßwege Eigentum oder Besitz eines Hofes, Grundstücks oder Betriebes erworben hat, wenn er auf deren Bewirtschaftung angewiesen ist und sein Besitztum auf andere Weise wirtschaftlich nicht erhalten kann;
5. der Eigentümer, Inhaber oder Betriebsleiter eines industriellen oder gewerblichen oder kaufmännischen Betriebes, wenn ihm die Leitung des Betriebes erst innerhalb des dem Musterungsjahr vorangehenden Jahres im Nachlaßwege zugefallen ist und der Betrieb auf andere Weise nicht erhalten werden kann;
6. ein See- oder Binnenschiffahrt treibender Dienstpflichtiger der Land-, See- und halbseemännischen Bevölkerung bis zur nächsten besonderen Musterung;
7. Schüler höherer Schulen bis zur Erlangung des Reifezeugnisses;
8. ein Dienstpflichtiger, der in der Vorbereitung für einen Lebensberufoder die Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes durch die Einziehung zum Wehrdienst bedeutenden Nachteil erleiden würde, für die Dauer der Berufsausbildung;
9. ein Schüler einer Landwirtschafts- oder Handelsschule, einer Seefahrts-, Schiffsingenieur-, Seemaschinisten- oder Schiffsbauschule für die Dauer des Besuches dieser Anstalten;
10. ein Dienstpflichtiger römisch-katholischen Bekenntnisses, der sich dem Studium der Theologie widmet, für die Dauer des Studiums; und
11. ein Dienstpflichtiger, der seinen dauernden Aufenthalt im europäischen Ausland hat, bis zu zwei Jahren und im außereuropäischen Ausland bis zu vier Jahren.
Das vollständige Gesetz hat unser Freund JürgenP dankenswerter Weise hier zusammengestellt:
http://frauenundwehrmacht.site…der-wehrpflicht-1935.htmlGruß,
Arnold -
Hallo Knaecke,
Arnold hat ja schon JürgenP "ins Spiel gebracht".
Hier http://forum-der-wehrmacht.de/…ilight=schutzbestimmungen
findest Du noch etwas zur "Verschonung" der einzigen Söhne von gefallenen Wk-I-Teilnehmern.
Noch eine kleine Episode aus dem Tagebuch eines Verwandten (verfasst 1947):
"An 1.3.1940 erhielt ich die Einbrufung zum aktiven Wehrdienst... Nach einer kurzen militärischen Grundausbildung von 8 Wochen, sollte ich Ende April 1940 zur aktiven Truppe nach der Westfront in Marsch gesetzt werden. Da jedoch mein Vater im Weltkrieg den Heldentod fand (1914, Anm. d. Verf.), musste ich als "einziger Sohn" aus der kämpfenden Truppe und verblieb noch eine Zeit in Hannover....
.. Nachdem die Verfügung über die Heimatverwendung der einzigen Söhne aufgehoben wurde, musste ich aus dem LdschBtl. ausscheiden und wurde zur ....(Diese Versetzung zur Fronttruppe erfolgte lt. WAST im Feburar 1943, d.h. spätestens da musste diese Regelung geändert worden sein, Anm. d.Verf.)Viele Grüße
Steffen -
Hallo -
aus eigener Betroffenheit in der Familie kann ich sagen, dass es im Dt. Reich keine Art von Freistellungsregelungen gegeben haben muss.
Meine Ur-Großeltern hatten einen Bauernhof in Oberschlesien. Sie hatten insgesamt 6 Kinder, davon 4 Söhne. Alle 4 Söhne haben während des Krieges an unterschiedlichsten Fronten gekämpft. 3 der 4 Söhne (die beiden Ältesten und der Jüngste) sind im Aug. 1943 (Belgorod/168. ID) bzw. Juni 1944 (Frankreich) und August 1944 (Rumänien) gefallen bzw. gelten als vermisst. Die Arbeit auf dem Bauernhof hat mein Urgroßvater mit den Frauen bzw. 1 zugeteilter Fremdarbeiter verrichtet.
Auch nachdem der 3. Sohn gefallen/als vermisst gemeldet wurde gab es für den letzten Sohn der Familie kein "UK" oder ein "ab nach Haus". Gott sei Dank hat er mehr Glück als seine Brüder und hat das Kriegsende erlebt.Denys
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Hallo Denys,
das entscheidende ist der Zeitpunkt.
Es gab in der Tat "Schutzbestimmungen" für bestimmte Soldaten, die allerdings im Laufe des Krieges verändert bzw. aufgehoben wurden.
"OKH (ChHRüst u. BdE) gab mit Verfügung vom 11.6.1940 (HM 1940 S.317 Nr. 713 u. S. 498 Nr. 1160) bekannt, Hitler wünsche, daß letzte Söhne von Familien, von denen bereits die Väter gefallen seien bzw. die bereits durch den Tod von Söhnen auf dem ''Felde der Ehre'' erhebliche Opfer gebracht hätten (inkl. Wk 1) iin weniger gefährdete Stellen der Front oder in der Heimat verwendet werden sollten. Auf einzige Söhne fand diese Anordnung nur Anwendung, wenn der Vater bereits gefallen war.
Entlassungen waren damit im übrigen nicht verbunden.
Quelle: Absolon, Rudolf: Die Wehrmacht im Dritten Reich, Bd. V., Bopard 1988, S. 142
Diese Schutzbestimmung zb. wurde aber Anfang 1943 aufgehoben, wie die vielfachen Beiträge hier zeigten.
D.h. auch in Deinem Fall, daß der letzte Sohn deiner Urgroßeltern nicht mehr durch die Regelung geschützt wurde, da die Todesfälle erst im Laufe des Jahres 1944 stattfanden. Zu einem Zeitpunkt, wo diese Regelung also nicht mehr bestand.Bitte versteh meine trockenen Ausführungen nicht falsch. Sie sollen nur den quellenseitigen Sachstand wiedergeben.
Mir persönlich tut es sehr leid, daß Deine Familie so viele Angehörige im Krieg verloren hat.
Viele Grüße
Steffen -
Hallo zusammen !!!
Ich habe ein Dokument vom StuboKdo 902 aus dem Jahr 1943 .
Dort wird der letzte Sohn der Familie aus der kämpfenden Truppe gelöst
und in der Heimat bei einer San.Staffel eingestzt .Betreff:
Zurückziehung des San.-Feldw. Sch.... aus der kämpfenden Truppe
Grund :
Sch... ist der letzte Sohn und wird auf Grund der Verfügung
Höherer Pionier Kommandeur 1 IIa v. 19.09.43 zur San.Staffel versetzt.
Vorraussetzungen gem.H.V.Bl.42 B Ziff. 757 Abs. III 2 b sind gegeben.MfG Andreas
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Hallo,
anbei noch ein kurzer Pressebericht zur Zurückstellung vom Wehrdienst.
Quelle: Das Kleine Volksblatt Nr. 202 vom 23.Juli 1941, Seite 9Gruß, J.H.
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Hallo,
Aufhebung der Schutzbestimmungen für einzige und letzte Söhne, aus: Wehrkreisverodnungsblatt GK IX AK, Januar 1944.
Grüße
Thilo
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Guten Abend, allen,
zufällig etwas gefunden. Zeitpunkt: 09.12.1942
Zitat:
"Nicht einzuteilen sind ... Angehörige der Lds.Schtz. und Sich.Batl., der Luftwaffe und Kriegsmarine sowie kinderreiche Väter, letzte Söhne usw. die bestimmungsgemäß nicht bei der fechtenden Truppe verwendet werden dürfen."
Wie wir wissen, wurde dies im Verlauf des Krieges geändert.
Grüße von Margarete