• Tach zusammen!
    Ich sammele Fahrzeuge und Ausrüstungen der Wehrmacht.
    Unter anderem befinden sich "Marschkolonnenleuchten" in meinem Besitz.
    Es handelt sich um eine kuchenblechförmige Blechwanne, in die eine Feuerhand Atom 75 Petroleumlampe geklemmt wurde, um Verkehrsteilnehmer auf eine WH - Marschkolonne hinzuweisen.
    (Beim Bund hatten wir dieses lächerliche gelbe Blinklicht auf dem Stahlhelm ). Ich habe nun nirgends ein Originalbild gefunden, das diese Leuchte im Einsatz zeigt ( wurde am Koppel getragen ) .
    Frage an die Experten: hat da jemand was ???
    Freundliche Grüße, Stefan

    Die Gedanken sind frei!

  • Hallo!

    Die lächerliche Blinkleuchte in Verbindung mit Warnweste nennt sich Marschsicherungssatz.
    Gab´s das damals wirklich auch schon? Noch nie gehört...und das, bei der damaligen Verkehrsdichte.
    Leider für Dich keine Hilfe, trotzdem Grüße Stephan

    Suche alles zur Waffenschule des AOK 1

  • Quote

    (Beim Bund hatten wir dieses lächerliche gelbe Blinklicht auf dem Stahlhelm )

    Diese Blinkleuchte, in BW-Deutsch hieß die glaube ich anders, bezieht sich auf die Bundeswehr!

    Raffael

  • Hallo Pinstab,

    bezüglich der damaligen Verkehrsdichte, denke mal an die Großübungen der Wehrmacht. Da waren schon eine Menge Kfz. etc. unterwegs, ebenso bei dem späteren Vormarsch oder bei den Rückzügen.
    Und dann, ein Auto in die Kolonne reicht - oder denke an die schlechte Sicht aus einem Panzer etc.

    Gruß Karl

  • Moin,

    ich besitze das Gehäuse/Unabhängigen Schlusslicht Feuerhand 235 US. Ich lese viel von Marschkolonnen wenn ich danach google. Hat einer von euch eine Ahnung ob diese Halterung nur für militärische Zwecke genutzt wurde?
    Hergestelt wurde das Modell wohl ab 1938.
    Seid gegrüßt, Oliver

    Tradition zu wahren, zu pflegen ist nicht die Anbetung der Asche. Es ist die Weitergabe des Feuers.
    *Erst wenn der letzte Soldat bestattet ist, dann ist der Krieg zu Ende* http://www.verdun14-18.de

  • Hallo Oliver,

    ein solches Schlusslicht mußte an allen LKW-Anhängern hinten links angebracht werden, da lt. der damaligen StvZO dort ein bordnetzunabhäniges Schlusslicht angebracht sein mußte.

    aus StVZO vom 13.11.1937:

    § 53 Schlußzeichen und Bremslicht
    (3) Beim Mitführen von Anhängern müssen die Schluß- und Bremslichter, so­weit sie für das ziehende Kraftfahrzeug vorgeschrieben sind, auch am Ende des Zuges angebracht sein. Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 gelten entsprechend. Von zwei Schlußlichtern muß das linke eine Lichtquelle haben, die von der Lichtanlage des ziehenden Fahrzeugs unabhängig ist; das gilt nicht für einachsige Anhänger von höchstens 1 Tonne Gesamtgewicht.

    Marschabsicherung wurde so definiert:

    § 38 Marschierende Abteilungen

    (1) Geschlossen marschierende Abteilungen dürfen auf Brücken keinen Tritt halten. Marschmusik ist auf Brücken untersagt. Längere Abteilungen müssen in angemessenen Abständen Zwischenräume zum Durchlassen des übrigen Straßenverkehrs freilassen.

    (2) Bei Dunkelheit oder starkem Nebel muß an geschlossenen Abteilungen nach vorn ihre seitliche Begrenzung und nach hinten ihr Ende durch Laternen (nach vorn weiß oder schwach gelb, nach hinten rot) erkennbar gemacht wer­den. Der linke und der rechte Flügelmann des ersten und des letzten Gliedes müssen je eine Laterne tragen; die Kennzeichnung kann auch durch voran oder hinterher marschierende Laternenträger erfolgen. Die Kenntlichma­chung durch voranfahrende Fahrzeuge ist nur zulässig, wenn das Nachfolgen einer geschlossenen Abteilung Führern von entgegenkommenden Fahrzeu­gen erkennbar gemacht wird. Gliedert sich eine zu beleuchtende Abteilung in mehrere deutlich voneinander geschiedene Einheiten, so ist jede in der ange­gebenen Weise kenntlich zu machen. Daneben ist die zusätzliche Kenntlich­machung durch Rückstrahler (nach vorn weiß oder schwach gelb, nach hin­ten rot) zulässig. die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn ge­schlossene Abteilungen durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind.

    (3) Schulklassen sollen die Gehwege benutzen. Bei Benutzung der Fahrbahn gelten sie als marschierende Abteilungen und sind bei Dunkelheit oder star­kem Nebel nach Abs. 2 zu sichern.

    Grüße
    Thilo

    Suche alles zur Lehrtruppe Fallingbostel und zum Einsatz des NSKK in der Ukraine 1941

  • Morgen Thilo,

    vielen Dank. Da kann man mal sehen wie weit Sicherheit schon in den frühen Jahren ging. Dann steht ja nichts im Wege da ein paar Blümskes einzupflanzen und in den Garten zu stellen.
    Gruß Oliver

    Tradition zu wahren, zu pflegen ist nicht die Anbetung der Asche. Es ist die Weitergabe des Feuers.
    *Erst wenn der letzte Soldat bestattet ist, dann ist der Krieg zu Ende* http://www.verdun14-18.de

    Edited once, last by Oliver (January 21, 2014 at 7:41 AM).

  • Grüß Gott,

    diese Bestimmung:

    Geschlossen marschierende Abteilungen dürfen auf Brücken keinen Tritt halten.


    hat mich an jene Geschichte erinnert, die vor einer Ewigkeit in Frankreich passiert ist. Eine Marschkolonne hat eine Brücke auf Resonanzfrequenz aufgeschaukelt und damit zum Einsturz gebracht. Was ich nicht wusste: Das steht auch heute noch so in § 27 StVO.

    Gruß

    Wolfgang

  • Hallo Karl,
    Exkurs: früher kannst du nicht mit heute vergleichen. Bei uns war Fussmsarsch auf öffentlichen Strassen sehr unüblich, ausser beim Fussmarsch durch die Lokalität zum einige Km weiter weg liegenden Standortübungsplatz des Nachbarstandortes. ZgFhr benutzte das morgens um ein oder zwei Uhr zum Lieder einüben oder um Reihe rechts etc. zu üben, Lieder nur ein paar Mal, es gab Beschwerden, danach gab es nur noch Einlagen wie MG-Feuer von rechts, Flieger von vorn, U-Boot von unten, etc.
    Wenn ich an meine Zugführerzeit denke, heute würde ich so einiges nicht mehr machen.
    Einen Unfall,, wo ein besoffener Soldat auf einer öffentlichen Strasse in einen wendenden ungesicherten Zug raste, habe ich hautnah erlebt. Erst nach dem Unfall erfuhr man, dass die Strasse(Eisbergsteige) öffentlich war.
    Gruss Rainer

    Suum cuique

  • Guten Abend Thomas uaa.,

    in dem von Dir eingestellten Ausschnitt der Straßenverkehrsordnung – St.VO – vom 13.11.1937
    habe ich zum drittletzten Absatz zwei Fragen:

    Quote

    Wo Rückstrahler (Katzenaugen) noch als zusätzliche Sicherung angewandt werden,
    haben diese ebenfalls nach vorn weiß oder schwach gelb und nach hinten rot zu leuchten.
    Die Rückstrahler dürfen nicht höher als in Kniehöhe befestigt und getragen werden.
    Hervorhebg. von mir


    Wie wurden diese Rückstrahler befestigt und warum "nicht höher als Kniehöhe"?

    Tja, für alle Gedienten vll. völlig klar ...

    Grüße, Kordula

    Slava Ukraini! In Memoriam A.N.!

  • Hallo Kordula,

    zur Befestigung kann ich Dir leider keine Fakten liefern, aber vielleicht erfolgte diese mit Riemen, die um das Bein geschnallt wurden.
    Die Höhe hat wahrscheinlich mit dem Lichtkegel der Frontbeleuchtung der Fahrzeuge zu tun. Dieser leuchtet ja nur einen bestimmten Bereich vor dem Fahrzeug aus, ist also nicht nur in der Breite , sondern auch in der Höhe und in der Reichweite festgelegt.

    Mit freundlichem Gruß aus dem Norden
    Achim

    In Memoriam: Richard Möller *06.06.1907 MIA 16.01.1945 und Wolfgang Möller *04.02.1936 +11.05.2012